Arbeitsrecht

News März 2008

 

17.03.2008

Flexible Arbeitszeiten: Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie

Variable oder flexible Arbeitszeiten sind in den letzten Jahren im Arbeitsleben immer wichtiger geworden. Dies führt zu höherer Arbeitsproduktivität und vermeidet teure Überstunden.

Mittlerweise haben auch die Tarifparteien in den meisten Manteltarifen diese Erkenntnis umgesetzt.

Damit Sie eine gute Grundlage für die Praxis haben, finden Sie im Fachbeitrag "Arbeitszeit / flexible" umfassendes Informationsmaterial zusammengestellt.

Und das ganze ergänzt mit praxisbewährten Musterverträgen zur

  • Flexiblen Arbeitszeit,
  • Arbeitzeit nach Arbeitsanfall,
  • Altersteilzeit,
  • Job-Sharing,
  • Sabbatical.

17.03.2008

Berufsausbildungsvertrag: So gehen Sie rechtssicher vor, um dem Auszubildenden einen guten Start zu geben

Fördern auch Sie den Nachwuchs in Ihrer Branche und bilden Sie Azubis aus? Oder denken Sie eben erst darüber nach, einen einzustellen? Wie auch immer, wenn Sie es tun ist es auf jeden Fall eine gute Investition in die Zukunft. Nicht nur für die Zukunft des Auszubildenden, sondern auch für Ihren Betrieb. Wichtig ist nur, dass Sie den Vertrag richtig aufstellen und dabei einige Regeln und Gesetze beachten.

Im Berufsausbildungsgesetz ist beispielsweise geregelt, dass nicht jeder ausbilden darf.

Ausbilden dürfen Sie nur, wenn Sie persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen und über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Außerdem müssen Sie das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" beachten, das bestimmte diskriminierende Merkmale aufführt.

Diskriminierungen auf Grund dieser Merkmale sind verboten. Verstoßen Sie dagegen, ist der Ausbildungsvertrag unwirksam. Informieren Sie sich zum Thema "Berufsausbildungsvertrag" (PDF) - hier finden Sie alles Wichtige für Sie kurz und kompakt.

17.03.2008

Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist

  • pauschal nach der 1 %-Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder
  • auf Einzelnachweis nach der so genannten Fahrtenbuchmethode
zu ermitteln.

Der Bundesfinanzhof hatte bisher allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die diesen für die Fahrzeuge entstehen, mit den zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können. Mit drei Urteilen führt der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt fort, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen leisten.

1. Fall (Az: VI R 57/06)

Sachverhalt
Ein Arbeitgeber versteuerte die private Nutzung des Firmen-Pkws nach der 1 %-Regelung. Am 06.04.2001 wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001 endet und der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung freigestellt wird. Einen Teil der laufenden Betriebskosten (Tanken und Wagenwäsche) trug der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt allerdings selbst.

Urteil
Solche individuellen Kosten können bei der typisierenden 1 %-Regelung nicht berücksichtigt werden, weil die Höhe des Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt.

Steuer-Tipp
Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten für das überlassene Fahrzeug können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wert der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.

Wie sich aus dem Rangverhältnis der 1 %-Regelung gegenüber der Fahrtenbuchmethode ergibt, ist die individuelle Kostenzusammensetzung nur von Bedeutung, wenn die gesamten Kosten des Fahrzeugs belegt sind und das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Nach Ansicht der Richter würde der Zweck der gesetzlichen Gesamtregelung verfehlt, wenn bei der pauschalen Bewertung des Nutzungsvorteils (1 %-Regelung) individuelle Aufwendungen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

2. Fall (Az: VI R 59/06)

Sacherverhalt
Auf Wunsch eines Pharmareferenten mit erfolgsabhängigen Bezügen wurde ihm von seinem Arbeitgeber ein Leasingfahrzeug der Marke Porsche zur Verfügung gestellt. Auf die Anschaffungskosten zahlte der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Zuzahlung von 75.193 DM. Der Arbeitgeber versteuerte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung.

In der Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend. Er verteilte die geleistete Zuzahlung auf drei Jahre (jeweils 25.064 DM).

Urteil
Die vom Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten geleisteten Zuzahlungen sind dem Grunde nach berücksichtigungsfähig. Der Wert der Pkw-Nutzung ist grundsätzlich zwingend nach der 1 %-Regelung anzusetzen, sofern nicht der Wert der Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Das Finanzgericht muss nur noch abschließend ermitteln, über welchen Zeitraum das Nutzungsrecht abzuschreiben ist.

Steuer-Tipp
Entstehen einem Arbeitnehmer für ein fremdes Wirtschaftsgut, das er zur Einkünfteerzielung nutzt (bzw. nutzen kann), Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann er diesen Aufwand wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts behandeln. Auf dieses Nutzungsrecht kann er "wie ein materielles Wirtschaftsgut" Abschreibungen vornehmen.

Die AfA ist auf der Grundlage der voraussichtlichen Gesamtdauer des Nutzungsrechts zu schätzen. Dies gilt auch bei Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens, weil der Arbeitnehmer den Aufwand zur Erzielung von beruflich veranlassten Reisen tätigt.

Der Zusammenhang mit den Werbungskosten entfällt nicht deshalb, weil das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt wird, bei denen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. Die Zuzahlung dient ausschließlich der Erzielung von als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteilen.

3. Fall (Az: VI R 96/04)

Sachverhalt
Eine Autovermietung hat ihren Arbeitnehmern Kraftfahrzeuge überlassen, mit der Möglichkeit, diese auch privat zu nutzen. Die Arbeitnehmer mussten allerdings sämtliche Treibstoffkosten selbst tragen. Der Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil nicht der Lohnsteuer unterworfen. Dies wurde im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt.

Das Finanzamt ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Methode. Vereinbarungsgemäß pauschalierte es im Nachforderungsbescheid die Lohnsteuer (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Im Einspruchsverfahren machte der Arbeitgeber geltend, dass das Finanzamt den geldwerten Vorteil nicht um die Zuzahlung der Arbeitnehmer gekürzt hat.

Urteil
Der nach der sog. 1 %-Regelung besteuerte Vorteil eines zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

17.03.2008

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX) zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen.

Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die 3-wöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer (Bestätigung von BAG-Urteil vom 3.7.2003 - 2 AZR 487/02 - BAGE 107, 50 zur Insolvenzverwalterkündigung [§ 113 Abs. 2 Satz 2 InsO aF]).

So war der Fall:

Der Kläger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Automechaniker. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13.6.2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Die Parteien streiten darüber, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger noch am 29.6.2005 oder später zugegangen ist.

Mit seiner am 21.7.2005 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger vor allem unter Berufung auf das Zustimmungserfordernis nach § 85 SGB IX gegen die Kündigung vom 13.6.2005 und eine weitere, nunmehr nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung vom 31.10.2005.

Er macht geltend, der Lauf der 3-wöchigen Klagefrist habe nicht begonnen, da ihm eine Entscheidung des Integrationsamtes über die Kündigung vom 13.6.2005 nicht bekannt gegeben worden sei. Abgesehen davon sei ihm die Kündigung, da er gem. § 1896 f. BGB unter Betreuung stehe, wirksam erst nach dem 30.6.2005 durch Aushändigung des Kündigungsschreibens an seine Betreuerin zugegangen.

So sahen es die Arbeitsrichter:

Das Arbeitsgericht hat dem gegen die Kündigung vom 13.6.2005 gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2005 (Beendigung durch die Kündigung vom 31.10.2005) festgestellt und den Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verurteilt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Auch wenn, was mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend geklärt werden konnte, die Kündigung vom 13.6.2005 dem Kläger schon am 29.6.2005 zugegangen sein sollte, war die Klageerhebung am 21.7.2005 nach § 4 Satz 4 KSchG rechtzeitig. Eine Entscheidung des Integrationsamtes über diese Kündigung war nicht getroffen und konnte deshalb dem Kläger bis zur Klageerhebung auch nicht bekannt gegeben werden. Der Lauf der 3-wöchigen Klagefrist hatte deshalb am 21.7.2005 noch nicht begonnen.