News Gesetzgebung November 2007
a) Einbezug der selbstgenutzten Immobilie in die Altersvorsorge (Wohnriester)
b) BMU-Entwurf eines Wärmegesetzes
c) Jahressteuergesetz 2008
d) Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)
e) Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Einbezug der selbstgenutzten Immobilie in die Altersvorsorge (Wohnriester)
Von Seiten der CDU wurde auf Bundesebene ein neuer Vorstoß zur Integration der selbstgenutzten Immobilie in die Riester-Förderung unternommen. Der Vorschlag sieht vor, dass allerdings nur Familien und Alleinerziehende bei der Bildung von Wohneigentum unterstützt werden. Medienberichten zur Folge sollen kindergeldberechtigte Familien und Alleinerziehende ab 2008 185 Euro Riester-Förderung pro Kind jährlich erhalten und für Kinder, die erst ab 2008 geboren werden, 300 Euro. Diese Beiträge könnten dann in Ansparverträgen für den Erwerb von Wohneigentum oder zur Tilgung schon abgeschlossener Hypothekendarlehen verwendet werden. Die Eltern aber selbst sollen nach dem Vorschlag für ihre staatlich geförderte Altersvorsorge weiterhin nur Aktien- oder Rentenfonds nutzen können.
BMU-Entwurf eines Wärmegesetzes
Vor wenigen Tagen hat das Bundesumweltministerium den Entwurf eines Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG) vorgelegt. Mit dem Entwurf soll das im August von der Bundesregierung auf Schloss Meseberg beschlossene Energie- und Klimaprogramm umgesetzt werden.
Nachdem sich gegen die zunächst bekannt gewordenen Eckpunkte erheblicher Widerstand formiert hatte, wurde zwar erheblich nachgebessert. Zufrieden kann mit dem Ergebnis aber niemand sein.
Der im Entwurf vorgesehene Zwang zur Nutzung erneuerbarer Energien für bestehende Gebäude ist abzulehnen. Das vom Umweltministerium selbst gesteckte Ziel eines Anteils erneuerbarer Energien von 14 Prozent bis 2020 wird bereits ohne gesetzgeberische Aktivitäten erreicht.
Darüber hinaus werden die Eigentümer von Bestandsgebäuden unangemessen belastet: Müsstebei jedem der zur Zeit jährlich erneuerten 500.000 Heizkessel verpflichtend erneuerbare Energieeingesetzt werden, entstünden Kosten von rund 2,3 Milliarden Euro allein nur für die Eigentümervon Ein- und Zweifamilienhäusern.
Das Gesetz ist aber nicht nur teuer, sondern auch ungerecht, da die Rahmenbedingungen für dieVerwendung regenerativer Energien standortabhängig sind. Beispielsweise muss ein Eigentümer in Hamburg bei einer identischen Anlage bereits eine um 25 Prozent geringere Energieausbeute in Kauf nehmen als ein Eigentümer in Freiburg. Bei der Nutzung von Erdwärme steht der Eigentümer vor den gleichen Problemen. In Gebieten mit dichter Bebauung kann der Einbau der Anlage
unmöglich sein.
Lässt sich eine Nutzungspflicht für den Bestand nicht vermeiden, ist zumindest über eine am Wortlaut orientierte Definition des zentralen Begriffs der „grundlegenden Sanierung“ die Anwendbarkeit angemessen einzugrenzen. Die Rechtsprechung versteht unter einer grundlegenden Sanierung „die durchgreifende Reparatur oder Erneuerung des gesamten Bauwerks, insbesondere weil dieses wegen erheblicher Abnutzung oder Verwahrlosung nicht mehr den zeitgemäßen Anforderungen entspricht“. Stichwort: Totalsanierung.
Jahressteuergesetz 2008
Am 10. Oktober 2007 fand im Bundestag eine Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 statt, zu der auch Haus & Grund geladen worden war. Dabei ging es unter anderem um die Einschränkung des Rechtsinstituts der unentgeltlichen Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen.
Haus & Grund hat die Einschränkungen kritisiert und sich insbesondere gegen eine rückwirkende Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgesprochen. Der Finanzausschuss beriet am 24. Oktober abschließend über das Gesetz; für den 7. November ist dann der Abschluss der Beratungen im Bundestag zu erwarten. Ob es gegenüber dem Gesetzentwurf noch zu Änderungen kommt, ist derzeit noch offen.
Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)
Der Deutsche Bundestag hat am 11. Oktober 2007 das neue Rechtsdienstleistungs-gesetz (RDG) beschlossen. Damit soll das bisherige Rechtsberatungsgesetz abgelöst werden. Nach dem neuen Gesetz wird es auch in Zukunft bei dem Grundsatz bleiben, dass die Vertretung vor Gericht, ebenso wie die außergerichtliche Beratung in den Händen von Rechtsanwälten liegt. Öffnungen sieht das neue RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings bei der unentgeltlichen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Auch Nichtanwälte sollen künftig in Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen dürfen.
Allerdings muss auch künftig als Rechtsanwalt zugelassen sein, wer umfassend rechtlich beratenwill. Fälle echter Rechtsanwendung sind dabei allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsvorschriften erschöpfen, gelten dagegen künftig nicht mehr als Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche und die Mitwirkung bei einem Vertragsabschluss oder einer Vertragskündigung.
Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet allerdings den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die Rechtsdienstleistung nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots steht und zum Berufsbild des Auskunftsgebenden gehört.
Daneben soll die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich zulässig sein. Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits eine karitative Rechtsberatung. Allerdings wird der Begriff der Unentgeltlichkeit enger als im Bürgerlichen
Recht gefasst: Kostenlose Serviceangebote wie zum Beispiel das Serviceangebot einer Bank, einen – potentiellen – Kunden kostenlos und unverbindlich in Erbrechts- und Testamentfragen zu beraten, sind danach nicht unentgeltlich, weil sie in Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.
Die Qualität der Rechtsdienstleistung muss dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide juristischen Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden.
Durch die Lockerung des Rechtsberatungsmarktes hat das neue Gesetz auch Auswirkungen für die Wettbewerbssituation von Haus- und Grundeigentümervereinen. Während nach geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen wie zum Beispiel Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus- und Grund- sowie Mietervereine ihre Mitglieder rechtlich
beraten dürfen, soll dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies
betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie zum Beispiel Automobilclubs. Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch künftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein.
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde am 15.10.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I/2007, Seite 2332) und tritt rückwirkend mit Ausnahme seines Artikels 7 am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 7 des Gesetzes, der sich mit umsatzsteuerlichen Fragen befasst, tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
