News Gesetzgebung Dezember 2007

 

Ministerentwurf zur Erbschaftsteuerreform

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf zur Reform der Erbschaftsteuer und des Bewertungsrechts veröffentlicht. Mit diesem Gesetz sollen die Eckpunkte der von der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe vorgegebenen politischen Ziele der Erbschaftsteuer-Reform umgesetzt werden. Diese Eckpunkte lassen sich wie folgt zusammenstellen: Das Bundesfinanzministerium hat am 07.11.2007 Einzelheiten zur anstehenden Reform der Erbschaftsteuer bekannt gegeben. Demnach werden beispielsweise in Zukunft Immobilienunternehmen häufig aus dem Kreis der be-günstigten Betriebe fallen.

 

Persönliche Freibeträge und Steuertarif
Die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer werden deutlich angehoben. Änderungen soll es nun doch beim Steuertarif geben. Neben einer Glättung (Anhebung) der Tarifstufen kommt es in den Steuerklassen II und III zu einer drastischen Erhöhung der Steuersätze, vgl. nachfolgende Tabelle.

 

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatten Kinder Enkel sonstige Erwerber Neffen, Nichten, Geschwister übrige Erwerber
persönlicher Freibetrag neu 500.000 400.000 200.000 100.000 20.000 20.000
persönlicher Freibetrag alt 307.000 205.000 51.200 51.200 10.300 5.200
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuersatz in Prozent neu (alt)
75.000 7 30 (12) 30 (17)
300.000 11 30 (17) 30 (23)
600.000 15 30 (22) 30 (29)
6.000.000 19 30 (27) 30 (35)
13.000.000 23 50 (32) 50 (41)
26.000.000 27 50 (37) 50 (47)
darüber 30 50 (40) 50 (50)

Anm.: Werte in Euro. Pläne der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe zur Reform der Erbschaftsteuer. Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG erhalten ebenfalls den Freibetrag für Ehegatten, fallen im Übrigen aber in die Steuerklasse III. Stand 7. November 2007.

 

Sachliche Freibeträge
Die sachlichen Freibeträge (§ 13 ErbStG) für Hausrat/andere bewegliche Gegenstände bleiben erhalten und sollen künftig 41.000/12.000 Euro betragen (bisher 41.000/10.300 Euro). Für Erwerber der Steuerklassen II und III soll der Freibetrag einheitlich 12.000 Euro betragen.

 

Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen
Für Betriebsvermögen ist die Streichung des § 13a ErbStG vorgesehen. Dafür ist ein Abschlag von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 85 Prozent geplant (begünstigtes Vermögen). Mindestens 15 Prozent des Betriebsvermögens unterliegen somit stets der Besteuerung. Auf den Wert des begünstigten Vermögens wird ein maximaler Abschlag in Höhe von 100 Prozent vorgenommen, soweit u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • - Die Lohnsumme des übertragenen Betriebs muss innerhalb der zehn Jahre nach Übertragung 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung nicht unterschreiten. Für jedes Jahr, in der die Lohnsumme nicht erreicht wird, entfällt die Verschonung. Sie bleibt aber für die Jahre erhalten, in denen die Summe eingehalten worden ist.
  • - Zuwächse in der Lohnsumme, die arbeitsplatzunabhängig eintreten, bleiben durch eine „Dynamisierungsvorschrift“ unberücksichtigt. Kleinere Unternehmen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit bis zu zehn Mitarbeitern sowie Einzelunternehmen ohne Arbeitnehmer müssen die Lohnsummenklausel nicht einhalten.
  • - Zusätzlich soll eine sogenannte Verhaftungsregelung eingeführt werden, wonach die Erbschaftsteuer innerhalb von 15 Jahren nach Übertragung des Betriebes nacherhoben wird, sofern das Unternehmen aufgegeben oder veräußert wird oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert bzw. entnommen werden.

Vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmacht, fallen nicht unter die Begünstigungsregel. Als Verwaltungsvermögen gelten unter anderem:

  • - An Dritte vermietete Immobilien. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte wird dann nicht angenommen, wenn der Erblasser/Schenker im überlassenen Betrieb und im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Willen durchsetzen konnte oder er als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG der Gesellschaft den Vermögensgegenstand zur Nutzung überlassen hat und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine weitere Nutzungsüberlassung an Dritte erfolgt.
  • - Anteile an Kapitalgesellschaften von bis zu 25 Prozent
  • - Wertpapiere
  • - Kunstgegenstände

Verschonungsregelung für das private Immobilienvermögen
Für vermietetes Immobilienvermögen soll ein Abschlag in Höhe von 10 Prozent von der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

 

Anwendungsregelung
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht soll ab dem Tag der Verkündung (voraussichtlich 1. April 2008) in Kraft treten. Es gilt dann rückwirkend zum 1. Januar 2007, sofern der Erbe dies beantragt. Dieses Wahlrecht steht allerdings Beschenkten nicht zu.

 

Dabei geht der Gesetzentwurf aber in einigen Punkten über die bislang bekannt gewordenen Pläne der Großen Koalition hinaus. Beispielsweise soll der für das vermietete Immobilienvermögen vorgesehene pauschale Bewertungsabschlag in Höhe von zehn Prozent nur dann gewährt werden, wenn die erworbenen Immobilien 15 Jahre lang nicht veräußert werden (§ 13c Abs. 4 ErbStG-Entwurf). Ansonsten entfällt die Begünstigung rückwirkend.

 

Bei der Wertermittlung von Grundvermögen soll wie angekündigt in Zukunft der Verkehrswert angesetzt werden. Hierzu sollen die in der Wertermittlungsverordnung und den Wertermittlungsrichtlinien geregelten Verfahren - Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren - zur Anwendung kommen. Eine entscheidende Änderung soll es bei der Ermittlung des Wertes unbebauter Grundstücke geben: Hier sollen zwar wie bisher die von den kommunalen Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte angesetzt werden, allerdings ohne den bisher vorgenommenen pauschalen Wertabschlag in Höhe von 20 Prozent (§ 145 Abs. 3 BewG)

 

Auch bei privatem Sparvermögen kann es durch die Neuregelung des Bewertungsrechts zu einer höheren Steuerbelastung kommen, die so noch nicht bekannt war. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sollen in Zukunft mit ihrem Rückkaufswert angesetzt werden (§ 12 Abs. 4 BewG-Entwurf). Bislang waren nur zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge zu versteuern.

 

Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens stellt sich aus heutiger Sicht wie folgt dar: Am 12. Dezember 2007 soll das Bundeskabinett über den Referentenentwurf abschließend beraten und den Entwurf anschließend in das parlamentarische Verfahren einbringen. Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzentwurf im Bundesrat und Bundestag parallel beraten wird, um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Jahressteuergesetz 2008

 

Der Deutsche Bundestag hat am 8. November 2007 in dritter Lesung das Jahressteuergesetz 2008 verabschiedet. Es kann damit zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, sofern der Bundesrat dem Gesetzentwurf voraussichtlich am 30. November 2007 zustimmt. Nachfolgend einige wichtige Änderungen für private Grundeigentümer.

 

Einschränkungen bei der privaten Versorgungsrente
Die Möglichkeiten des Sonderausgabenabzugs für private Versorgungsleistungen, die im Rahmen von Vermögensübertragungen bei der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart worden sind, werden eingeschränkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG-neu). Der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen, die auf der Übertragung von Immobilien oder Kapitalvermögen beruhen, ist künftig ausgeschlossen. Er ist ab 2008 grundsätzlich nur noch für Versorgungsleistungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Übertragung

  • - von Mitunternehmeranteilen oder
  • - eines Betriebs oder Teilbetriebs oder
  • - von mindestens 50 Prozent einer GmbH-Beteiligung, wenn der Übergeber selbst Geschäftsführer war und der Empfänger diese Tätigkeit übernimmt oder
  • - des Wohnteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

vereinbart werden.

 

Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen die Vermögensübertragung nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart wird. Auf laufende Vereinbarungen wird die Einschränkung nur dann angewendet, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag erbringt, weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme der ersparten Nettomiete für eine selbstgenutzte Immobilie zu den Vermögenserträgen gerechnet werden. Ansonsten kann der Sonderausgabenabzug, wie von Haus & Grund im parlamentarischen Verfahren zum Jahressteuergesetz 2008 gefordert (vgl. die Stellungnahme vom 05.10.2007), über die volle Laufzeit der Altverträge vom Vermögensempfänger in Anspruch genommen werden.

 

Erleichterungen bei der Geltendmachung haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen
Für den Steuerbonus, der für haushaltsnahe handwerkliche Arbeiten und sonstige Dienstleistungen gewährt wird, ist künftig bei der Steuererklärung nicht mehr die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen erforderlich (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG-neu). Bislang müssen die Aufwendungen durch die Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers bzw. Dienstleisters durch einen Bankbeleg im Rahmen der Steuererklärung nachgewiesen werden. Künftig müssen die Belege zwar auch weiterhin vorhanden sein, sie müssen aber nicht mehr in jedem Fall mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, sondern nur, wenn der Steuerpflichtige dazu aufgefordert wird.

 

Außerdem wird der Steuerbonus künftig auch für haushaltsnahe Arbeiten und Dienstleistungen gewährt, sofern die Immobilie innerhalb der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes liegt, beispielsweise für die Ferienwohnung in Frankreich. Die Neuregelung gilt ab 2007 und in allen Fällen, in denen noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

 

Streichung der zweijährigen Steuererklärungsfrist
Die bisher für die sogenannte Antragsveranlagung geltende nicht verlängerbare zweijährige Frist zur Abgabe der Steuererklärung für Arbeitnehmer entfällt (§ 42 Abs. 2 Nr. 8 EStG-neu). Künftig kann derjenige Steuerpflichtige, der nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, etwa weil neben Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen wurden, auch noch nach Ablauf von zwei Jahren eine Steuererklärung machen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, zu viel bezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen. Dies gilt grundsätzlich für alle Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005.

 

Korrekturen bei der Abgeltungsteuer
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber auch die Einführung einer Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent für private Kapitalerträge beschlossen, die ab dem 1. Januar 2009 gilt. Um steuerliche Gestaltungen zu vermeiden, die darauf gerichtet sind, den ab 2009 auftretenden Steuersatzunterschied zwischen Kapitalerträgen einerseits und Fremdkapitalaufwand andererseits auszunutzen, hatte der Gesetzgeber eine Ausnahme bei der Abgeltungsteuer geregelt. Die Abgeltungsteuer sollte nach § 32d Abs. 2 EStG unter anderem dann nicht gelten, wenn ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat, sogenannte Back-to-back-Finanzierungen. Allerdings war die Vorschrift so weit gefasst, dass die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge grundsätzlich auch in den Fällen ausgeschlossen wäre, in denen beispielsweise ein Vermieter seine Mieteinnahmen, private Kapitalanlagen und Kreditfinanzierungen über ein und dieselbe Bank abwickelt.

 

Künftig gilt die Ausnahme von der Abgeltungsteuer nur dann, wenn Kapitalanlage und Kapitalüberlassung (in der Regel Darlehen) auf einem einheitlichen Plan beruhen, insbesondere wenn die Überlassung von Kapital in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kapitalanlage steht oder die Zinsvereinbarungen unmittelbar miteinander verknüpft sind (§ 32d Abs. 2 EStG-neu). Ersteres wird angenommen, wenn der Kredit in zeitlicher Nähe zu der Tätigung einer Kapitalanlage aufgenommen wurde und die Laufzeit des Kredites in etwa der Kapitalanlagedauer entspricht. Eine Zinsverknüpfung liegt beispielsweise dann vor, wenn bei schwankenden Darlehens-zinsen ein Guthabenzins vereinbart wird, der konstant einen Prozentpunkt unter dem Kreditzins liegt. Von einem Zusammenhang ist nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind.