News Nachbarrecht Dezember 2007

 

Nachbarrechtsregeln für Wohnungs- und Bruchteilseigentümer

Mit seinem Urteil vom 28. September 2007 (Az.: V ZR 276/06, n. v.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bundes- und landesrechtliche Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend auf die Fälle angewendet werden können, in denen Bruchteils- oder Wohnungseigentümer vereinbart haben, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen.

 

In seinem Urteil bejaht der Bundesgerichtshof, dass die einzelnen Miteigentümer einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB gegen die übrigen Miteigentümer zumindest aufgrund des Teilrechts geltend machen können. Ebenso sei es möglich, die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes über Grenzabstände für Pflanzen entsprechend anzuwenden. Entsprechend der analogen Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften auf Fälle von Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern über die Pflanzung unmittelbar benachbarter Gartenteile sei eine Analogie auch bei Bruchteilseigentümergemeinschaften zu bejahen.