News Gesetzgebung Februar 2008

 

Rechtsdienstleistungsgesetz

Am 12.12.2007 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Kernstück des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2840). Es löst das bisher bekannte Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Anders als RBerG beschränkt sich das RDG auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Im Übrigen werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die gerichtlichen Vertretungsbefugnisse einander soweit wie möglich angeglichen. Mit dem RDG, das weiterhin als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist, gehen nur moderate Öffnungen des Rechtsberatungsmarkts einher. Sie betreffen insbesondere den Bereich der zulässigen rechtlichen Nebenleistungen durch Nichtanwälte (§ 5) und den der unentgeltlichen Rechtsberatung (§§ 6 ff). Wichtigstes Verdienst der Neuregelung ist es, wieder eine klare und verfassungskonforme Rechtsgrundlage zu bieten. Durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs waren die gesetzlichen Vorgaben des RBerG aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeschränkt worden.

Haus- und Grundeigentümervereine behalten ihre bisherige Beratungskompetenz innerhalb ihres satzungsgemäßen Zwecks auch weiter. Nach den neuen Regeln ist allerdings mit einer verstärkten Konkurrenz auf dem vorgerichtlichen Beratungsmarkt zu rechnen.

Kabinettsbeschluss zur Erbrechtsreform

Das Bundeskabinett beschloss einen Gesetzesentwurf zur Novelle des Erbrechts. Nach den Planungen soll jedem gesetzlichen Erben ein Ausgleich für Pflegeleistungen zugesprochen werden, die er dem Verstorbenen erbracht hat. Außerdem sollen pflegende Angehörige in Zukunft bei der Testamentsvollstreckung bevorzugt werden.

Kriminelle Verwandte sollen künftig leichter enterbt werden können. Um der Schuldenfalle zu entgehen, darf auch die Auszahlung des Pflichtteils zum Beispiel bei einem Unternehmensübergang oder einem ererbten Eigenheim gestundet werden.

Die Höhe des Ausgleichs für Pflegeleistungen orientiert sich künftig an der Pflegeversicherung. Wenn zum Beispiel eine kinderlose Frau bis zu ihrem Tode von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt worden ist und außerdem einen Bruder hat, würden heute beide Geschwister die Hälfte des Nachlasses erben. Künftig wird zunächst die Summe abgezogen, die für die Pflegeleistung angesetzt wird. Diese Summe steht der Schwester zu. Der Rest des Erbes geht zu gleichen Teilen an die Geschwister.

Auch Stiefkinder sollen in ihrer erbrechtlichen Rolle aufgewertet werden. So kann dem Sohn einer Verstorbenen der Pflichtteil entzogen werden, wenn er die Tochter des langjährigen Lebensgefährten seiner Mutter misshandelt hat. Auch eine Haftstrafe von einem Jahr ohne Bewährung genügt künftig zur Enterbung.

Neu geregelt wird auch die Behandlung von Schenkungen. Bislang galt: Fanden sie innerhalb der letzten 10 Lebensjahre des Erblassers statt, waren sie bei der Bewertung des Nachlassvermögens mitzurechnen. Das hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Erbteils wie des Pflichtteilsanspruchs, der Nichtbedachten. Reichte der Nachlass zur Deckung des erhöhten Pflichtteils (Pflichtteilsergänzung) nicht aus, so musste der Beschenkte entweder die Differenz zahlen oder zum Beispiel das Haus herausgeben. Künftig sollen die Beschenkten um so mehr behalten dürfen, je länger die Schenkung zurückliegt. So soll, angebunden an die erwähnte Zehnjahresfrist, abgeschichtet werden. Für jedes Jahr, das seit der Schenkung bis zum Todesfall verstrichen ist, soll ein Zehntel des weggeschenkten Vermögens abgezogen werden dürfen.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Reform zum 1. Juli 2008 in Kraft treten. Wir bitten höflich um Kenntnisnahme und werden in der Sache unmittelbar weiter berichten.