News Nachbarrecht März 2008

 

a) BGH: Nachbarliche Friedenspflicht bei bestehender Grenzverwirrung

Mit seinem Urteil vom 24. Januar 2008 (Az. IX ZR 216/06, n. v.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) ein Anspruch ergibt, der es bei bestehender Grenzverwirrung beiden betroffenen Eigentümern verwehrt, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen des jeweils anderen in Besitz zu nehmen.

Im vorliegenden Fall ließ sich der exakte Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken nicht bestimmen. Diese Grenzverwirrung war beiden Parteien aufgrund des Ortstermins zur Grenzniederschrift bekannt. Nichtsdestotrotz wollte der eine Nachbar - der Staat (!) - ein Bauwerk errichten, das auch auf der Fläche stehen sollte, die zwischen den Parteien umstritten war. Der BGH stimmte dem Berufungsgericht dahingehend zu, dass sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch ergibt, wonach es bei einer bestehenden Grenzverwirrung i. S. d. § 920 BGB beiden betroffenen Eigentümern verwehrt ist, den streitigen Grund einseitig und gegen den Willen des anderen in Besitz zu nehmen. Eine gegenseitige Wertung würde zu einem Wettlauf um den Besitz an dem fraglichen Bereich führen, um im Rahmen der Auflösung der Grenzverwirrung in den Vorteil der Abgrenzung nach dem Besitzstand gemäß § 920 BGB zu gelangen.

Abschließend wies der BGH darauf hin, dass die nachbarrechtlichen Pflichten nicht allein den Grundstückseigentümer, sondern auch den Benutzer, den Besitzer, den Gebäudeunterhaltspflichtigen und den Nutzungsberechtigten träfen. Auch der Besitzer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sei den Beschränkungen unterworfen, denen auch ein Eigentümer bei gleicher Nutzung unterworfen sei.

b) BGH: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch umfasst Vermögenseinbußen

Mit seinem Urteil vom 1. Februar 2008 (Az. V ZR 47/07, n. v.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog Vermögenseinbußen umfasst, die der Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks in Folge der Beschädigung auf dem Grundstück befindlicher beweglicher Sachen erleidet.

Mit diesem Urteil setzt der erkennende V. Senat des BGH seine Rechtsprechung fort, derzufolge der Eigentümer eines Hauses, welches infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte in Brand gerät, Störer ist. Der Ausgleichsanspruch knüpfe an die Rechtspositionen Eigentum und Besitz an einem Nachbargrundstück an. Bei einer Besitzstörung richte sich die Ausgleichsleistung daher nach dem Vermögenswert, der auf dem Recht beruht, den Besitz innezuhaben. Folge das Besitzrecht aus einem Mietvertrag über Gewerberäume, sei dies vor allem die Möglichkeit, den Besitz zur Unterhaltung eines Gewerbebetriebes zu nutzen. Daher seien die vermögenswerten Betriebsnachteile auszugleichen, die ihre Ursache in der Besitzstörung haben. Zu diesen Nachteilen zählt der Bundesgerichtshof die für eine ungestörte Fortführung des Gewerbebetriebs erforderlichen Aufwendungen. Diese wiederum umfassten nach Ansicht der Richter den Ersatz von Inventar, Warenvorräten und ähnlichen Betriebsmitteln, die durch die Betriebsstörung beschädigt worden sind.

Unerheblich sei, ob die Gegenstände infolge einer Beeinträchtigung der Grundstücks- oder Gebäudesubstanz oder unmittelbar durch die auf das Grundstück einwirkenden Emissionen beschädigt werden.

In Abgrenzung zum Kupolofen-Fall (BGHZ 92, 143) wies der BGH darauf hin, dass Rechte an beweglichen Sachen für sich genommen keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen können. Insofern seien im Kupolofen-Fall vom nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch Folgeschäden nicht gedeckt gewesen, soweit diese sich nicht aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickelt hatten. In diesem Fall waren auf einem Nachbargrundstück geparkte Kraftfahrzeuge beschädigt worden.