News Nachbarrecht Mai 2008

 

a) BGH: Entschädigungsanspruch des duldungspflichtigen Nachbarn

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann dem betroffenen Eigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei unzulässigen und daher abwehrfähigen Beeinträchtigungen zustehen, wenn er aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen zu unterbinden und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß überschreiten. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist immer auch dann gegeben, wenn es der Berechtigte aus besonderen Gründen unterlassen durfte, seinen Abwehranspruch überhaupt geltend zu machen. Anspruchsgrundlage dieses Entschädigungsanspruchs ist § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Mit Urteil vom 01.02.2008 (V ZR 47/07, NJW 2008, S. 992 f) bezieht der BGH in diesen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auch Vermögenseinbußen mit ein, die der Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks in Folge der Beschädigung beweglicher Sachen erleidet, die sich auf dem Grundstück befinden.