News Nachbarrecht Juni 2008

 

a) BGH: Zur Zulässigkeit einer in das Nachbargrundstück hineinragenden Wärmedämmung

Mit seinem Urteil vom 11. April 2008 (Az. V ZR 158/07, n. v.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Miteigentümer einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese nicht vollständig angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, Maßnahmen des anderen Miteigentümers zur Wärmedämmung dulden muss, wenn diese dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einen den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard der Wärmedämmung erhält. Dies gilt auch dann, wenn die Isolierung in das Grundstück des Duldungspflichtigen hineinragt.

Kläger und Beklagter sind Nachbarn. Eine gemeinsame Giebelwand der Häuser steht auf der Grundstücksgrenze, wobei eines der Häuser ca. 1,5 Meter höher ist als das andere, so dass der obere Teilbereich der Giebelwand nur von einem Haus genutzt ist. Den freien Fassadenbereich möchte der die Giebelwand nutzende Kläger nunmehr mit einer 14 cm dicken Wärmedämmung versehen, die naturgemäß auf das Grundstück seines Nachbarn ragen wird.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung nach §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB hat. Bei der auf der Grenze stehenden Giebelwand handele es sich um eine Nachbarwand und damit um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i. S. v. § 921 BGB. Die Tatsache, dass das eine Haus die Wand nicht vollständig nutze, sei unerheblich. Der Umfang der Benutzung einer solchen Grenzeinrichtung ergebe sich nach § 922 Satz 1 BGB aus deren Beschaffenheit. Eine Nachbarwand sei dazu bestimmt, dass jeder der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück die Wand durch Anbau benutzen könne.

Um eine solche Benutzung handele es sich jedoch bei einer Fassadenverkleidung für Wärmedämmung nicht. Dies sei vielmehr eine Verwaltungsmaßnahme i. S. v. § 745 BGB. Die Vorschriften über die Gemeinschaft nach den §§ 741 BGB seien entsprechend § 922 Satz 4 BGB auf den Fall der Nachbarwand anwendbar. Nach § 745 Abs. 2 BGB könne der eine Nachbar die Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung verlangen, weil die Maßnahme dem beiderseitigen Interesse nach billigem Ermessen entspreche.

In seinem Urteil wies der BGH darauf hin, dass die vom Berufungsgericht analog herangezogenen nachbarrechtlichen Vorschriften zur Grenzwand – also einer im Alleineigentum eines Eigentümers an der Grenze stehenden Wand – nicht heranzuziehen seien, weil bei diesen kein Mitbenutzungsrecht bestünde. Die Entscheidung wird sich daher auf die Fälle einer Grenzwand nicht eins zu eins übertragen lassen. Diese Feststellung ist im Hinblick auf energetische Gebäudesanierungen aktuell bedeutsam.

Des Weiteren wies der BGH darauf hin, dass die Abwägung des Berufungsgerichts, das Vorhaben entspreche dem Allgemeinwohl, weil durch die Wärmedämmung Energie eingespart werde, für die Interessenabwägung zwischen den Eigentümern untauglich sei. Es wird deutlich, dass der Gedanke des Umweltschutzes zumindest im Nachbarrecht des BGB nicht verankert ist. Maßgeblich für den Duldungsanspruch und die Interessenabwägung sei jedoch, dass die Maßnahme die Mauer in einen heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetze. Es entspreche dem Interesse eines jeden vernünftig denkenden Teilhabers an der Wand, diese so nachzurüsten, dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard entspreche. Insoweit liege die Isolierung folglich nicht nur im Interesse desjenigen, der eine bessere Dämmung erhalte. Dies gelte im Übrigen unabhängig davon, ob das Anbringen einer Innendämmung im Haus des Klägers technisch unzulänglich ist.

Abschließend wies der BGH darauf hin, dass der Nachbar die Verkleidung der Fassade nur so lange dulden muss, wie er seine Anbaupläne nicht verwirklichen will. Wünsche der Nachbar selbst anzubauen, müsse der nun dämmende Eigentümer die Fassadenverkleidung auf eigene Kosten wieder entfernen. Klarstellend wies der Senat des Weiteren darauf hin, dass der dämmende Eigentümer die Kosten der Fassadenverkleidung alleine tragen muss. Zwar haben nach § 922 Satz 4 BGB i. V. m. § 742, 748 BGB beide Parteien die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen. Es entspreche aber ihren Interessen, ausschließlich denjenigen mit den Kosten zu belasten, der aus der Maßnahme gegenwärtig einen höheren Nutzen zieht. Das sei der Eigentümer, für den sich die Wärmedämmung auch auszahle.

Schließlich machte der BGH noch deutlich, dass bei der Aufstellung eines Gerüstes eine Heranziehung des eventuell landesrechtlich geregelten Anspruchs auf ein Hammerschlags- und Leiterrecht nicht erforderlich sei. In den Fällen einer gemeinsamen Giebelwand ergebe sich der Anspruch aus §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB, nämlich zur Durchführung der Verwaltungsmaßnahme.