News Gesetzgebung August 2008
Gesetzgebung:
August 2008
a) Rechtsdienstleitungsgesetz
b) Forderungssicherungsgesetz
c) Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
d) Eigenheimrentengesetz
e) Schutz von Kreditnehmern
f) Klimapaket I
g) Klimapaket II
a) Rechtsdienstleitungsgesetz
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor.
Im Interesse einer sachgerechten, unabhängigen Rechtsberatung bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das neue RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei keinerlei gesetzlichen Vorgaben; karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mieterbund müssen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen.
Auch Nichtanwälte dürfen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen. So dürfen beispielsweise Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten.
Dagegen ist die Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeitsmöglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehen war, vorläufig zurückgestellt worden.
b) Forderungssicherungsgesetz
Der Bundestag hat mit dem Forderungssicherungsgesetz eine Reihe von baurechtlichen Gesetzesänderungen beschlossen (Beschluss vom 26.06.2008, Deutscher Bundestag-Drucksache 16/511). Das Gesetz möchte die Stellung des Bauunternehmers stärken und beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen:
Die Privilegierung der VOB/B für Verbraucherverträge wird aufgehoben. Das Recht zur Abschlagszahlung nach § 632 a BGB wird neu geregelt. Prinzipiell können jetzt Abschlagszahlungen in der Höhe verlangt werden, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wert-zuwachs erlangt hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu stellen, die entsprechend bei Nachträgen angepasst werden muss, sofern diese einen Wert von mehr als 10 % der ursprünglichen Vertragssumme haben. Verbraucher sind alle Privatpersonen, die in dieser Eigenschaft Verträge abschließen (§13 BGB).
Die sogenannte Durchgriffsfälligkeit für die Subunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer wurde nochmals in § 641 Abs. 2 BGB gestärkt.
Für den Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB können in Zukunft nicht mehr das Dreifache, sondern in der Regel das doppelte der für Mängelbeseitigungsmaßnahmen erforderlichen Kosten angesetzt werden.
Die Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB wird abgeschafft.
Die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB wird erweitert, wobei hier maßgeblich eine Orientierung an der bislang ergangenen Rechtsprechung erfolgt. Eine Reduzierung der Sicherheit wegen Mängelrechten ist nicht mehr möglich, ebenso wenig die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers wegen Mängeln. Aufrechenbare Ansprüche sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist nunmehr auch einklagbar. Die weiteren Rechte hinsichtlich der Leistungsverweigerung oder der Kündigung des Vertrags bleiben unberührt, sind also nebenher möglich. Das bisherige Erfordernis der Kündigungsandrohnung entfällt.
Schließlich wird in § 649 BGB für die ordentliche Kündigung des Auftraggebers eine Vermutung aufgenommen, wonach die Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung 5 % beträgt.
Für Ansprüche aus der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld wird eine Beweislastumkehr vorgesehen. Nicht mehr der Anspruchsteller und Bauherr muss die zweckwidrige Verwendung beweisen, sondern der Unternehmer muss sich entlasten.
Die ursprünglich im Entwurf vorgesehenen Änderungen der Zivilprozessordnung, wonach mit Hilfe einer vorläufigen Zahlungsanordnung der Auftragnehmer einen Titel auf Zahlung gegen den Auftraggeber erlangt, werden nicht gesetzt.
c) Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Juli 2008 das EEWärmeG gebilligt. Das Gesetz kann damit nach seiner Verkündung am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
d)Eigenheimrentengesetz
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 04.07.2008 dem Eigenheimrentengesetz zugestimmt. Damit ist der Weg für eine verbesserte Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums in die staatlich geförderte Altersvorsorge nun frei. Dabei soll das Eigenheimrentengesetz mit einigen Ausnahmen bereits für das Jahr 2008 gelten, auch wenn mit den Wohn-Riester-Produkten wohl erst im Herbst des Jahres zu rechnen ist.
e) Schutz von Kreditnehmern
Ebenfalls in seiner Sitzung am 4. Juli 2008 hat der Bundesrat dem Bundestagsbeschluss zu Kreditverkäufen durch Geldinstitute zugestimmt. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs ist in Kürze zu rechnen.
f) Klimapaket I
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Juli 2008 die als "Klimapaket I" bezeichneten Ge-setzgebungsvorhaben gebilligt. Inhalt des Pakets waren neben der Novelle der Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Gesetz zur Öffnung des Messwesens.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Das EEWärmeG schreibt bei Neubauten eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energien im Wär-mebereich vor, § 3 EEWärmeG. Neubauten sind Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde.
Entgegen dem ersten Entwurf des Gesetzes aus dem Umweltministerium bleibt der Gebäudebestand von einer Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien verschont. Damit wurde die von der Wohnungswirtschaft durchgesetzte Nachbesserung jetzt auch vom Bundesrat gebilligt. Allerdings können die Bundesländer über eine sogenannte Öffnungsklausel (§ 3 Absatz 2 EE-WärmeG) den Eigentümern von Bestandsgebäuden die Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtend vorschreiben.
Gesetz zur Öffnung des Messwesens
Das Gesetz zur Öffnung des Messwesens soll zu mehr Transparenz, mehr Wettbewerb und damit zu einer Senkung der Einzelkosten für Messung und Betrieb der Zähler führen. Das Modell verursacht aus Sicht der Wohnungswirtschaft jedoch zusätzliche Kosten, etwa durch die Übermittlung von Daten oder die Anfahrt für nur einen Nutzer, die eine vermeintliche Ersparnis des Endverbrauchers aufheben.
g) Klimapaket II
Die mit dem zweiten Klimapaket vom Bundeskabinett verabschiedete Energieeinsparverordnung (EnEV) liegt mittlerweile als Lesefassung vor.
Wie berichtet, hatte die Bundesregierung am 18. Juni 2008 den zweiten Teil des Klimapakets beschlossen. Inhalt des Pakets waren neben Gesetzgebungs-vorhaben aus den Bereichen Verkehr und Strominfrastruktur insbesondere die Verordnung zu Strom- und Gaszählern sowie die Novellen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und die EnEV.
Im Frühjahr 2007 hat der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs eine integrierte europäische Klima- und Energiepolitik beschlossen. Mit ihrem "Integrierten Energie- und Klimaprogramm" (IEKP) setzt die Bundesregierung den Beschluss auf nationaler Ebene - in zwei "Klimapaketen" - um. Das erste Klimapaket wurde bereits vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet, so dass die enthaltenen Gesetzesvorhaben (Novelle der Kraft-Wärme-Kopplung, Gesetz zur Öffnung des Messwesens, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) noch in diesem Jahr ausgefertigt und verkündet werden können.
