News Nachbarrecht September 2008

 

a) BGH: Zur Anwendung des § 917 BGB auf das Notleitungsrecht

Mit seinem Urteil vom 4. Juli 2008 (Az. V ZR 172/07, n. v.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass weder die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis 74 GG noch die Regelung in § 18 a WHG noch das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen der entsprechenden Anwendung des § 917 BGB auf das Notleitungsrecht entgegenstehen.

In seinem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof die ständige Rechtsprechung des Senats, dass sich aus § 917 BGB (Notwegerecht) die Befugnis ergeben kann, Abwasser eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Die Rechtsprechung dient zur Lückenfüllung im Wege analoger Rechtsfortbildung, soweit entsprechende landesrechtliche Regelungen fehlen. Dies ist in allen Bundesländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen der Fall.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Art. 70 bis 74 GG der entsprechenden Anwendung von Bundesrecht schon deswegen nicht entgegenstehen, weil sie nicht die Befugnis der rechtsprechenden Gewalt zur Rechtsfortbildung, sondern nur die Befugnis des Gesetzgebers zum Erlass förmlicher Gesetze betreffen. § 18a WHG stehe einem privaten Notleitungsrecht nicht entgegen, weil die öffentlich-rechtliche Ordnung der Wasserwirtschaft durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Wassergesetze der Länder zivilrechtliche Ansprüche nur dann ausschließe, wenn dies – wie beispielsweise in § 11 WHG – ausdrücklich bestimmt sei. Darüber hinaus sei die entsprechende Anwendung des § 917 BGB auch mit Art. 65 EGBGB vereinbar. Schließlich werde die Regelungslücke im privaten Wassernachbarrecht auch nicht durch die Zwangsrechte nach §§ 128, 129 LWG NRW geschlossen. Danach kann die zuständige Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks zugunsten eines Unternehmens der Fortleitung von Abwasser verpflichten, das ober- und unterirdische Durchleiten des Abwassers und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

Des Weiteren wies der BGH darauf hin, dass die Kosten für den Unterhalt und die Instandsetzung der Notleitung entsprechend § 917 BGB i. V. m. §§ 748, 742 BGB zwischen allen Berechtigten zu teilen sind.