News Gesetzgebung Dezember 2008

 

a) Heizkostenverordnung 2009

Die Novellierung der Heizkostenverordnung ist unter Berücksichtigung der Änderungswünsche des Bundesrates beschlossen worden. Die neue Heizkostenverordnung wird somit in den nächsten Wochen verkündet werden und Anfang Januar in Kraft treten.

Eine offizielle Text-Fassung liegt zurzeit noch nicht vor, jedoch kann eine Synopse der aktuellen Verordnung und der novellierten Fassung von der Website von Haus & Grund heruntergeladen werden. Die aktuelle Erläuterung zu den Änderungen der Heizkostenverordnung finden Sie ebenfalls unter www.haus-und-grund.net.

b) EnEV – Synopse und Erleuterungen

Die Bundesregierung hat einen Änderungsentwurf der Energieeinsparverordnung beschlossen. Dieser wurde dem Bundesrat (Bundesratsdrucksache 569/08 vom 8. August 2008) vorgelegt. Der Bundesrat wird über den Entwurf nach Erlass der Ermächtigungsgrundlage, dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), beschließen. Mit dem Inkrafttreten der EnEV kann daher wohl erst gegen Ende 2009 gerechnet werden.

Die Synopse der EnEv 2007 und den Entwurf der Bundesregierung können sie hier einsehen.

Die wesentlichen Änderungen, die mit dem Entwurf einhergehen, sind die Verschärfung des Anforderungsniveaus, die Erweiterung einzelner Nachrüstverpflichtungen, die Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen und die Stärkung des Vollzugs der Verordnung.

c) EnEG – Öffentliche Anhörung und BSI Stellungnahme

Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes beschlossen. Dieser Entwurf wird zurzeit im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages diskutiert. Am 10.11.2008 fand in diesem Ausschuss eine öffentliche Anhörung zu dem Entwurf statt. Haus & Grund war über die BSI an der Anhörung beteiligt.

Hauptthema der Anhörung war das sogenannte „Wärme-Contracting“. Hierbei schließt der Hauseigentümer mit dem Contractor einen exklusiven Wärmelieferungsvertrag mit langer Laufzeit ab, um dem Contractor somit die Möglichkeit zu geben, die von ihm durchzuführende Errichtung oder Modernisierung von zentralen Heizanlagen durch Umlagen refinanzieren zu können. Unter den Sachverständigen bestand Einigkeit, dass Rechtssicherheit für das „Wärme-Contracting“ geschaffen werden muss. Geteilt haben sich die Meinungen lediglich darüber, wie weit eine gesetzliche Regelung greifen soll. Zum einen wurde erörtert, ob eine komplexe gesetzliche Regelung für Mietverträge, die nach dem 01.03.1989 geschlossen wurden und die einen Verweis auf die zweite Berechnungsverordnung enthalten, überhaupt nötig sei. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2007 (Az. VIII ZR 202/06) bereits entschieden, dass die Umstellung auf „Wärme-Contracting“ für diese Verträge möglich ist. Des Weiteren wurde erörtert, ob in Fällen, bei denen die Heizkosten nach der Umstellung auf „Contracting“ höher ausfallen als zuvor, eine Umstellung durch ein Zustimmungs- oder ein Ablehnungsquorum ermöglicht werden soll.

Schließlich wurde noch kurz die Möglichkeit der Schaffung eines Kürzungsrechts des Mieters bei den Heizkosten besprochen. Dieses wurde jedoch von der BSI und dem Verband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschland e. V. entschieden abgelehnt.

Im Vorfeld der Anhörung hat die BSI eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet. In dieser geht es um Änderungsvorschläge für das laufende Verfahren der EnEG, um „Wärme-Contracting“ und um ein Kürzungsrecht für Mieter bei Heizkosten. Bei den Änderungsvorschlägen für den Entwurf eines Änderungsgesetzes für das Energieeinsparungsgesetz handelt es sich im Wesentlichen um die Konkretisierung des neuen Rechtsbegriffs „wesentliche Energieeinsparung“ und die Einführung einer Möglichkeit für den Vermieter, die erzielte Einsparung an fossiler Energie durch die Installation von thermischen Solaranlagen im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen, um so eine Förderung dieser Anlagen zu erreichen.

Die Hauptforderungen zum Thema „Contracting“ sind zum einen die Einschränkung der Geltung der neuen gesetzlichen Regelungen auf „Alt“-Verträge, da eine Umstellung auf „Wärme-Contracting“ bei Mietverträgen, die nach dem 01.03.1989 geschlossen wurden und die einen Verweis auf die zweite Berechnungsverordnung enthalten, bereits möglich ist. Zum anderen fordert die BSI, dass eine Umstellung auf „Wärme-Contracting“, bei der sich die Betriebskosten aufgrund der Umstellung erhöhen, auch dann möglich ist, wenn sich nicht mindestens die Hälfte der von der Anlage versorgten Mieter gegen die Umstellung ausspricht. Dies hat den Hintergrund, dass es praktisch nicht möglich ist, eine Mehrheit der betroffenen Mieter für ein „Contracting“ zu gewinnen, sich jedoch selten eine Mehrheit der betroffenen Mieter gegen ein „Contracting“ ausspricht.

Abschließend lehnt die BSI in ihrer Stellungnahme ein Kürzungsrecht des Mieters bei den Heizkosten ab. Dieses Kürzungsrecht soll gelten, wenn der Vermieter die Anforderungen der EnEV nicht erfüllt. Hierdurch soll der Vollzug der EnEV gestärkt werden. Eine solche Stärkung des Vollzugs ist jedoch nicht notwendig und auch system- und verfassungswidrig.

d) Forderungsssicherungsgesetz

Das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I Nr. 48, S. 2022 ff.) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft (vgl. aktuelle Infos aus August 2008).

e) Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Am 29.11.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I Nr. 54, S. 2242 ff) in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die EU-motivierte Schornsteinfegerreform um. Hauseigentümer sind danach zwar nicht mehr auf einen Bezirksschornsteinfeger allein verwiesen, können also andere taugliche Schornsteinfegerbetriebe zum Beispiel aus Nachbarbezirken beauftragen, haben aber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister die Nachweise darüber zu erbringen, dass entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß gemessen, überprüft und gekehrt wurde.