News Gesetzgebung April 2009

 

a) EnEG 2009 und EnEV-Novelle 2009

Nachdem der Bundesrat bereits Mitte Februar das neue Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verabschiedet hatte, beschloss nun auch das Bundeskabinett die darauf aufbauende Energieeinsparverordnung (EnEV). Im Folgenden erläutern wir die wesentlichen Änderungen:

I. EnEG 2009
Nachdem bereits am 19. Dezember 2008 der Bundestag den Entwurf eines dritten Änderungsgesetzes des Energieeinsparungsgesetzes verabschiedet hatte, stimmte auch der Bundesrat am 13. Februar 2009 dem Entwurf zu. Mit einer Verkündung im Bundesgesetzblatt wird noch in der zweiten Märzhälfte gerechnet. Am Tag nach der Verkündung wird das neue EnEG dann in Kraft treten.

Eine wesentliche Änderung in dem EnEG 2009 ist die Ermächtigung der Bundesregierung, im Wege der Rechtsverordnung für bestehende Gebäude die Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen und Heizkesseln vorzuschreiben (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 EnEG). Die Pflicht soll nur vorliegen, wenn die betroffenen Systeme und Heizkessel wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion. Die Außerbetriebnahme muss nur erfolgen, wenn sie zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beiträgt und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Die Umsetzung dieser Ermächtigung erfolgt in § 10a EnEV 2009.

Des Weiteren wird die Ermächtigung der Bundesregierung bezüglich der Überwachung (§ 7 Abs. 3 EnEG) erweitert. Diese Erweiterung ermöglicht es, die Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene mit der behördlichen Überwachung beispielsweise auch der Erfüllung der Nachrüstpflichten zu betrauen. Hierdurch soll ein bundeseinheitlicher, wirksamer Vollzug der EnEV gewährleistet werden. Die Umsetzung dieser Ermächtigung erfolgt in § 26b EnEV 2009.

Zusätzlich wird in § 7a Abs. 1 EnEG 2009 die Bundesregierung ermächtigt, Vorgaben für Unternehmer- und Eigentümererklärungen zu schaffen. Private Fachbetriebe sollen verpflichtet werden, in einer Unternehmererklärung zu bestätigen, dass bestimmte von ihnen durchgeführte Arbeiten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EnEV vereinbar sind. Wenn die Arbeiten vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 oder in Eigenleistung erbracht wurden, kann der Eigentümer durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, die behördliche Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der EnEV 2009 zu erleichtern. Die Umsetzung dieser Ermächtigung erfolgt in § 26a EnEV 2009. Von der Umsetzung der Eigentümererklärung wurde allerdings bisher abgesehen.

Eine entsprechende Ermächtigung für die Landesregierungen wird in § 7a Abs. 2 EnEG 2009 geregelt.

II. EnEV 2009
Rechtsgrundlage für die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt das EnEG 2009 dar. Erst nach dessen Inkrafttreten kann die EnEV 2009 also ihrerseits in Kraft treten. Voraussichtlich wird dies am 1. Oktober 2009 erfolgen. Der Bundesrat hat dem Kabinettsentwurf der EnEV 2009 bereits am 6. März 2009 mit einigen Änderungen zugestimmt. Am 18. März 2009 beschloss daraufhin das Kabinett die EnEV 2009.

Wesentliche Änderungen in der EnEV 2009 betreffen den Neubau, die Modernisierung, Nachrüstpflichten und den Vollzug. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen.

  1. Neubau
    Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärbedarf wird um durchschnittlich 30 % gesenkt.
  2. Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehüllen werden um durchschnittlich 15 % erhöht.
  3. Modernisierung
    Die Anforderungen an die Bauteile werden bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Veränderungen um durchschnittlich 30 % erhöht.
  4. Nachrüstpflichten
    Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine entsprechende Wärmedämmung erhalten. Alternativ kann in beiden Fällen auch eine Dämmung des Daches erfolgen.
    In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten und in Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 m² Nutzfläche müssen in der Regel die elektrischen Speicherheizsysteme, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme erfolgt stufenweise und wird zum 1. Januar 2020 einsetzen. Von dieser Pflicht gibt es aber weitreichende Ausnahmen.
    Bestehende Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, müssen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen zur Be- und Entfeuchtung ausgestattet werden.
  5. Vollzug
    Private Fachbetriebe müssen dem Eigentümer unverzüglich nach der Durchführung von bestimmten Arbeiten schriftlich bestätigen, dass diese den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Mit dieser Erklärung kann der Eigentümer die Erfüllung seiner Pflichten nachweisen. Er muss sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Auf Einführung einer Eigentümererklärung wurde verzichtet.
    Bestimmte hoheitliche Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen. Hierunter fällt u. a. die Einhaltung der Nachrüstpflichten.
    Die Bußgeldvorschriften wurden auf grob fahrlässiges Handeln (leichtfertig) beschränkt. Dafür begeht zukünftig eine Ordnungswidrigkeit, wer entgegen den Vorschriften der EnEV ein Wohn- oder Nichtwohngebäude errichtet, Änderungen nicht EnEV-konform ausführt oder eine Unternehmererklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig abgibt. Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer für die Erstellung eines Energieausweises falsche Daten zur Verfügung stellt (Eigentümer) oder ermittelt (Aussteller). Sollte begründeter Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der von dem Eigentümer zur Verfügung gestellten Daten bestehen, dann handelt der Aussteller ordnungswidrig, der die Daten trotzdem verwendet.

Im Einzelnen haben sich die aus der anliegenden Erläuterung zu den einzelnen Paragraphen der EnEV aufgelisteten Neuerungen ergeben.

b) Modellförderung „Belebung der Innenstädte“ – Fortsetzung der Quartiersinitiative Niedersachsen (QIN)

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit lobt zum dritten Mal in Folge das Modellprojekt „Belebung der Innenstädte“ aus mit dem Ziel, städtebaulich integrierte zentrale Versorgungsbereiche als Standorte für Wirtschaft, Kultur, Wohnen, Arbeiten und Leben zu erhalten und weiterzuentwickeln. Die Fördermittel sind vorrangig bestimmt für die Bildung von Quartiersinitiativen. Ziel ist es, das Investitionsklima im Quartier insgesamt zu verbessern und die Mitwirkungsbereitschaft der öffentlichen und privaten Akteure in kooperativen Verfahren zu steigern.

Alle kommunalen Vertreter, Grund- und Immobilieneigentümer, Einzelhändler und Gewerbetreibende, Freiberufler u. a. sind aufgerufen, sich am Landeswettbewerb zu beteiligen. Die Wettbewerbsanträge können bis zum 15. Mai 2009 eingereicht werden. Alle Informationen zum Wettbewerb finden Sie im Internet unter www.qin-niedersachsen.de.