News Nachbarrecht Juli 2009

 

a) Zur Bestimmtheit einer Unterlassungsklage

In seinem Urteil vom 29. Mai 2009 (Az. V ZR 15/08, n. v.) hat der BGH entschieden, dass die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks erfordert.

Der BGH bestätigte im Urteil zunächst seine Rechtsprechung, dass bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung der Folgen einer unzulässigen Vertiefung die frühere Festigkeit des betroffenen Grundstücks angegeben werden müsse. Dies beruhe darauf, dass ein solcher Anspruch sich auf die Wiederherstellung der früheren Festigkeit richte. Diese Wiederherstellung könne aber nur erfolgen, wenn die frühere Festigkeit genau bezeichnet werde. Ein Unterlassungsanspruch hingegen solle keine bestimmte Festigkeit des Bodens bewirken, sondern lediglich eine bedrohende Beeinträchtigung verhindern. Daher sei die Klage ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung deutlich bezeichnet sei. Hierfür reiche bei einer (erstmals) drohenden Vertiefung die Wiedergabe des in § 909 BGB enthaltenen Verbotes aus.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer benachbarter Grundstücke klagten gegen die geplante Errichtung zweier Wohnhäuser nebst Tiefgarage auf einem dritten Nachbargrundstück. In Ihrem Klageantrag verlangten sie:

„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Beklagten … so zu vertiefen, dass die Nachbargrundstücke der Kläger … die erforderliche Stütze verlieren, sofern zur Abwendung der Gefahr keine genügende anderweitige Befestigung vorgenommen werde.“

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auch die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts nun aufgehoben und zur Klärung der Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch bestehe, zurückverwiesen.

b) Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

In seinem Urteil vom 5. Juni 2009 (Az. V ZR 144/08, n. v.) hat der BGH entschieden, dass unbefugt auf privaten Grundstücken abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen. Die Fahrzeuge müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgegeben werden.

Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen. Gleichzeitig wird auf diesen Schildern darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Der Kläger stellte sein Fahrzeug unbefugt auf dem Parkplatz ab. Es wurde anschließend von einem Unternehmer abgeschleppt, der vertraglich beauftragt wurde, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und gegebenenfalls Fahrzeuge abzuschleppen. Die Höhe der Abschleppkosten wurde vertraglich auf 150 Euro festgelegt. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Zahlung der 150 Euro und weiterer 15 Euro „Inkassokosten“ aus. Er verlangte nun von dem Eigentümer des Grundstücks die Erstattung der Kosten.

Der BGH hat nun klargestellt, dass dem Grundstückseigentümer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zustehe und er die damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen dürfe. Ansprüche auf Rückerstattung könnten allenfalls aufgrund § 812 BGB bestehen. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der Beklagte kein Recht zum Abschleppen hätte. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges stelle aber eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an dem Parkplatz dar. Es sei damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu qualifizieren. Daher habe der Beklagte sein Selbsthilferecht nach § 859 BGB ausüben dürfen. Selbst wenn auf dem Gelände weitere Parklätze frei wären, werde das Selbsthilferecht hierdurch nicht beschränkt. Für die Durchsetzung dieses Rechtes könne der Eigentümer sich eines Abschleppunternehmens bedienen. Der Kläger sei daher verpflichtet, die Abschleppkosten zu tragen. Die „Inkassokosten“ müsse der Kläger hingegen nicht tragen.