News Gesetzgebung August 2009
Gesetzgebung:
August 2009
a) Erbrechtsreform beschlossen
b) Patientenverfügung gesetzlich reglementiert
c) Neuregelung der Wohnungszuweisung im Fall der Ehescheidung
a) Erbrechtsreform beschlossen
Bereits am 24. April 2008 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (BT-Drucksache 16/8954) dem Bundestag vorgelegt. Dieser hat nun am 02.07.2009 das Gesetz mit Änderungen (BT-Drucksache 16/13543) verabschiedet. Es soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist zum einen die Integration der Verjährung der familien- und erbrechtlichen Ansprüche in das System der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gleichzeitig soll das Erbrecht unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 (Az. 1 BvR 1644/00) durch einzelne Änderungen an die heutigen Lebensverhältnisse angepasst werden. Kern der Entscheidung war der verfassungsrechtliche Schutz des Pflichtteilsrechts der Abkömmlinge. Dem Gesetzgeber wurde jedoch ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts im Einzelnen eingeräumt.
Die wichtigsten erbrechtlichen Änderungen werden im Folgenden näher erläutert:
I. Neuregelung des § 2306 Abs. 1 BGB
Nach § 2306 Abs. 1 BGB muss ein durch Beschränkungen und Beschwerungen belasteter pflichtteilsberechtigter Erbe innerhalb einer Ausschlagungsfrist von sechs Wochen prüfen, ob der hinterlassene Erbteil kleiner oder größer ist als sein gesetzlicher Pflichtteil. Übersteigt der Erbteil seinen gesetzlichen Pflichtteil nicht, so gelten bisher die Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet. Nur für den Fall, dass der hinterlassene Erbteil größer als der gesetzliche Pflichtanteil ist, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht zu. Er kann entweder den beschränkten bzw. beschwerten Erbteil annehmen oder diesen ausschlagen und dafür den Pflichtteil verlangen.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, soll nunmehr dem belasteten Erben ein generelles Wahlrecht eingeräumt werden. Im Falle vorliegender Beschränkungen und Beschwerungen kann er nach neuem Recht entweder den Erbteil mit allen Beschränkungen und Beschwerungen annehmen oder den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der hinterlassene Erbteil größer oder geringer ist als der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteil.
Dies birgt für den zweiten Fall jedoch gewisse Nachteile. Derzeit kann der Erbe den ganzen Erbteil behalten, da die Beschränkungen und Beschwerungen kraft Gesetzes als nicht angeordnet gelten. Künftig muss er sich entscheiden, ob er den Erbteil auch mit Beschränkungen und Beschwerungen annehmen will. Im Falle der Ausschlagung verbleibt ihm zwar der Pflichtteil ohne jegliche Einschränkungen, jedoch verliert er so auch seine Erbenstellung und die damit verbundenen Vorteile.
II. Ausgleich bei unentgeltlichen Pflegeleistungen
In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass im Rahmen der Erbringung von häuslicher Pflege keine verbindlichen Regelungen hinsichtlich eines finanziellen Ausgleichs getroffen werden. Fehlt auch eine entsprechende Verfügung von Todes wegen des zuvor gepflegten Erblassers, findet meist kein Ausgleich statt. Auch bei einer Miterbschaft spiegelt der Erbanteil im Vergleich zu weiteren Miterben nicht den Wert der Pflegeleistung wider. Nach derzeitigem Recht ist ein entsprechender Ausgleich nach § 2057a Abs. 2 BGB nur möglich, wenn ein Abkömmling den Erblasser unter Verzicht auf sein Einkommen über einen längeren Zeitraum pflegt. Dies benachteiligt allerdings gerade die Abkömmlinge, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch noch die Pflege des Erblassers übernommen haben und dadurch doppelt belastet sind. In dem neugefassten § 2057a Abs. 2 BGB wird daher die Voraussetzung für den Ausgleich gestrichen, dass auf berufliches Einkommen während der Zeit der Pflege verzichtet wurde.
III. Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsanspruch
Nach § 2325 Abs. 3 BGB können Schenkungen des Erblassers zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten führen. Nach derzeitigem Recht werden Schenkungen in voller Höhe im Erbauseinandersetzungsverfahren berücksichtigt, wenn nicht zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Schenkung vergangen sind. Nach der neuen Regelung des § 2325 Abs. 3 BGB sollen die Schenkungen des Erblassers stufenweise berücksichtigt werden. Eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird weiterhin voll angerechnet. Innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall wird die Anrechnung der Schenkung um jeweils ein Zehntel reduziert.
IV. Erweiterung der Stundungsmöglichkeit
Wenn das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen besteht, bedarf es in der Praxis oftmals einer Stundung des Pflichtteils. So ist der Erbe zurzeit oftmals gezwungen, das Erbe zu verkaufen oder zu zerschlagen, um die Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können. Die Voraussetzungen für die Stundungsmöglichkeiten sollen durch eine Neuregelung des § 2331a Abs. 1 BGB erleichtert werden. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Position des Pflichtteilsberechtigten kann künftig jeder Erbe eine Stundung verlangen. Die Einschränkung auf die nur pflichtteilsberechtigten Erben entfällt.
Geändert wurde auch die Anforderung an die Härtefallklausel. Bisher war Stundungsvoraussetzung, dass die Erfüllung des Pflichtteils den Erben "ungewöhnlich hart" treffen musste. Nunmehr wurde dies abgemildert und das neue Gesetz verlangt eine "unbillige Härte". Damit wird die Eingriffsschwelle herabgesetzt, um die Anwendungsmöglichkeit der Stundung in der Praxis zu erweitern. Weiter berücksichtigungsbedürftig bleibt die Zumutbarkeit für den Pflichtteilsberechtigten. Bereits nach geltendem Recht kann der Pflichtteilsberechtigte nach §§ 2331a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 1382 Abs. 3 BGB Sicherheitsleistung in Form von der Übertragung von Vermögensgegenständen verlangen. Ist der Erbe nicht in der Lage, eine solche Sicherheit zu leisten, wird meist von einer Unzumutbarkeit der Stundung auszugehen sein.
V. Neuregelung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Die Entziehungsmöglichkeit des Pflichtteils ist Ausdruck der Testierfreiheit des Erblassers. Gleichzeitig stellt sie aber auch den gewichtigsten Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Position des Pflichtteilsberechtigten dar. Die in § 2333 BGB aufgelisteten Entziehungsgründe sind nicht mehr zeitgemäß und werden dementsprechend durch die Neuregelung dieser Vorschrift angepasst. So wird beispielsweise der Grund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" aufgrund der heute nicht mehr definierbaren Familienehre gestrichen. Eine Entziehungsmöglichkeit gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten besteht nach der Änderung u. a. dann, wenn dieser gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und aus diesem Grund eine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Für die Entziehung von Eltern- und Ehegattenpflichteile sind zukünftig die gleichen Gründe entsprechend anwendbar.
In Bezug auf die Form regelt § 2336 Abs. 2 BGB, dass auch nach neuem Recht der Grund der Entziehung in der Verfügung von Todes wegen angeführt werden muss. Dazu zählt zukünftig auch die Angabe der Gründe hinsichtlich der Unzumutbarkeit. Bisher war diese Begründung nicht erforderlich. Der inhaltliche Umfang der Erklärung zur Unzumutbarkeit richtet sich stets nach dem Einzelfall. Die Notwendigkeit, diese Begründung abzugeben, stellt eine Verschärfung des Erklärungszwanges des Erblassers für eine Pflichtteilsentziehung dar.
VI. Anpassung der erbrechtlichen Verjährung
Durch die Gesetzesänderung werden die erbrechtlichen Vorschriften an die allgemeinen Verjährungsvorschriften angepasst. Dies ergibt sich aus der Streichung der bisherigen Sonderregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach dem neugefassten § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB sollen - mit Ausnahme der Herausgabeansprüche des Erben bzw. Nacherben und der dazugehörenden Hilfsansprüche – alle erbrechtlichen Ansprüche der Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB unterliegen. Mit § 199 Abs. 3a BGB wird eine 30-jährige Verjährungshöchstfrist für solche Ansprüche neu eingeführt, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt. Ab Kenntniserlangung wird mit dem Schluss des Jahres der Lauf der Regelverjährung von drei Jahren in Gang gesetzt. Die zum Nachlass gehörenden Verbindlichkeiten und Forderungen des Erblassers fallen jedoch nicht unter die neue Verjährungshöchstfrist. Deren Verjährung richtet sich nach den ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen zwischen Erblasser und Dritten.
b) Patientenverfügung gesetzlich reglementiert
Am 18.06.2009 kam es nach sechsjähriger Debatte zu einem Beschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz der Regelung der Patientenverfügung. Der Bundesrat verzichtete am 10.07.2009 auf sein Veto. Das Gesetz kann also zum 01.09.2009 in Kraft treten.
Die zukünftige gesetzliche Regelung der Patientenverfügung findet sich in §§ 1901 a, 1904 BGB. Nach den neuen Bestimmungen ist eine Patientenverfügung wirksam, wenn sie von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst wurde, in schriftlicher Form niedergelegt wurde und eine Entscheidung über die Einwilligung oder über die nicht erfolgte Einwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme zum Gegenstand hat. Den Gegensatz bilden allgemeine Aussagen, wie z. B.: „Wenn ich wegen einer schweren Krankheit kein sozial erträgliches Leben mehr führen kann, möchte ich in Würde sterben.“ Solche Formulierungen sind zukünftig nicht mehr beachtlich (Bundestag – Drucksache 16/8441, S. 13).
Ein weit verbreiteter Irrtum ist der Glaube, dass die nahen Angehörigen, wie z. B. Ehepartner, Lebensgefährten oder Kinder befugt sind, derartige notwendige Entscheidungen zu treffen. Dies sieht unsere Rechtsordnung nicht vor. Nur durch eine Patientenverfügung kann man also das Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und bei der Frage eines Behandlungsabbruchs wahren. Ohne Verfügung wird der Arzt auch bei ausweglosen Situationen sich im Zweifel für eine Maximalbehandlung entscheiden, um einer eigenen Haftung zu entgehen.
Kommt aber nach den obigen Maßgaben eine Patientenverfügung wirksam zustande, dann sind Betreuer und Bevollmächtigte im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Auch die Anordnung, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden, muss grundsätzlich befolgt werden.
Nun ist natürlich niemand gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Ohne Patientenverfügung oder ohne konkrete Festlegungen in einer Patientenverfügung muss der Betreuer oder der Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln, damit er über mögliche ärztliche Maßnahmen entscheiden kann. Hierzu sollen z. B. auch Aussagen von nahen Angehörigen wie etwa Kinder, Eltern oder Lebenspartner oder anderen Vertrauenspersonen herangezogen werden, um so konkrete Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erhalten. Nach den Vorstellungen des jetzt beschlossenen neuen Gesetzes soll der mutmaßliche Patientenwille dabei in folgenden Schritten ermittelt werden:
● Ermittlungen früherer Äußerungen des Patienten sowie etwa auch seine persönlichen Wertvorstellungen: Dieses Vorgehen orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bundestag – Drucksache 16/8442, S. 15)
● Gespräche zur Feststellung des Patientenwillens: Hiermit soll erreicht werden, dass Streit wegen bevorstehender Entscheidungen für den nicht mehr handlungsfähigen Patienten möglichst im Dialog gelöst wird. Dazu soll der behandelnde Arzt alle in Betracht kommenden Maßnahmen prüfen. Sodann sollen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter in einem Gespräch klären, welche Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens umgesetzt werden soll. Ist eine Verzögerung ausgeschlossen, sollen auch Angehörige und Vertrauenspersonen in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden.
Solange dabei Einigkeit über den Patientenwillen besteht, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen daher Meinungsverschiedenheiten oder können sich die beteiligten Gesprächsteilnehmer nicht einigen, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Das gilt besonders, wenn medizinische Maßnahmen anstehen, die einen schweren länger andauernden Gesundheitsschaden hervorrufen können oder bei denen die Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen der Richter als neutrale Instanz entscheidet.
Auch wenn jetzt ab dem 01.09.2009 für eine Patientenverfügung gesetzliche Schriftform vorausgesetzt wird, so muss sie weder notariell beurkundet noch beglaubigt werden. Auch eine Registrierung im Zentralen Versorgungsregister der Bundesnotarkammer ist nicht notwendig. Zweifelsohne ist aber eine vorherige Beratung durch einen Arzt sinnvoll, wenn auch nicht zwingend vorgeschrieben. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
Anders als beim eigenhändigen Testament muss eine Patientenverfügung auch nicht handschriftlich abgefasst sein; ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung muss aber in jedem Fall eigenhändig mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Sollte man alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr im Stande sein, eine Patientenverfügung deutlich lesbar zu unterzeichnen, so ist dringend anzuraten, Zeugen hinzuzuziehen. Das könnte z. B. der bisher behandelnde Arzt sein.
Vor allem muss die Patientenverfügung präzise und zweifelsfrei formuliert sein. Sie muss erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen sind wie gesagt völlig ungeeignet, ein Selbstbestimmungsrecht zu verwirklichen.
Beachten Patientenverfügungen die gesetzlichen Formalien, so sind sie endgültig verbindlich. Einschränkungen gibt es nicht. Sie gelten in jeder Lebensphase. Der Wille des Betroffenen ist also unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten. Ihre Gültigkeit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode fü-ren wird.
Unbeachtlich bleibt nur, was gesetzlich verboten ist. So sind z. B. Festlegungen, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, unwirksam. Denn aktive Sterbehilfe ist und bleibt verboten.
Die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und bei Feststellung des Patientenwillens werden im Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung genau geregelt. Der Schutz des Betroffenen wird durch diese verfahrensrechtlichen Regelungen sichergestellt.
Wichtig ist vor allem die Feststellung, dass bisherige Patientenverfügungen auch nach dem neuen Gesetz gültig bleiben. Aber: In der Vergangenheit sind viele Patientenverfügungen nicht ausreichend präzise und klar formuliert worden. Diese Feststellung gilt vor allem für Formulierungen wie z. B. „in Würde sterben zu wollen“ oder „qualvolles Leiden vermeiden zu wollen.“ Deshalb sollten sie durch einen Experten überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.
c) Neuregelung der Wohnungszuweisung im Fall der Ehescheidung
Am 01. September 2009 tritt das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 in Kraft (BGBl. I Nr. 39/2009, Seite 1696 ff). Mit dem Gesetz wird die bisher geltende Hausratsverordnung außer Kraft gesetzt. Ihre Inhalte werden in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. § 1568 a BGB regelt fortan die Zuweisung der Ehewohnung im Fall der Ehescheidung durch das Familiengericht neu. Anstelle der früheren gerichtlichen Zuweisungsverfahren tritt nun eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für die Wohnungsüberlassung. Hierzu werden wir im nächsten Info-Intern Einzelheiten in einer besonderen Arbeitsunterlage vorstellen.
