News Nachbarrecht September 2009

 

a) BGH: Kein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei Zahlungsanspruch aus Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten

Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2009 (Az. V ZR 69/08, n. v.), hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Streitschlichtungsverfahren für einen auf Zahlung gerichteten Anspruch in Hessen auch dann keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, wenn der Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten begründet wird.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es für Ansprüche auf Zahlung in Hessen keine obligatorische Streitschlichtung gebe. Ausdrücklich habe der hessische Landesgesetzgeber die Zahlungsansprüche im Rahmen der letzten Novelle des hessischen Streitschlichtungsgesetzes aus den Ansprüchen herausgenommen, für die eine Streitschlichtung durchzuführen ist. Dieses sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich hervorgehoben worden.

Der im Hinblick auf die Streitschlichtungsgesetze anderer Bundesländer geführte Streit, ob auch Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche unter die Ermächtigung von § 15a EGZPO fallen, soweit die geltend gemachten Ansprüche darin ihre Grundlage finden, dass Äste oder Wurzeln über eine Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind, musste infolgedessen vom BGH nicht entschieden werden. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorbezeichneten Meinungsstreit lässt sich daher nicht vornehmen.

b) Schlichtungsbedürftigkeit als Zulassungsvoraussetzung bei Klagehäufung

Mit seinem Urteil vom 7. Juli 2009 (Az. VI ZR 278/08, n. v.) hat der BGH entschieden, dass ein nach einem Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis nicht deshalb entfällt, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Klageantrag verbunden wird. Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags sei die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.

Mit dieser Entscheidung beendet der BGH einen jahrelangen Rechtsstreit zu der Frage, ob das Schlichtungserfordernis entfällt, wenn ein an sich schlichtungsbedürftiger Antrag mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag zusammentrifft. Gut die Hälfte aller Bundesländer hat von der Regelung des § 15a EGZ-PO Gebrauch gemacht und die obligatorische Streitschlichtung u. a. für Nachbarstreitigkeiten unter Privatpersonen eingeführt.