News Rechtsprechung September 2009

 

a) BGH: Gemeinsame Abrechnung von Frisch- und Schmutzwasser zulässig

Mit seinem Urteil vom 15. Juli 2009 (Az. VIII 340/08, n. v.), hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist, wenn die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in einer Abrechnungsposition zusammengefasst sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Wasserversorger die Kosten für das Abwasser anhand des Frischwasserverbrauchs berechnet.

Grundsätzlich verlangt der Bundesgerichtshof für eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung in ständiger Rechtsprechung, dass sämtliche Kostenarten einzeln abgerechnet werden. Dabei ist mindestens eine Differenzierung entsprechend § 2 BetrKV erforderlich. Etwas anderes soll jedoch gelten, wenn gegenüber dem Eigentümer eine Betriebskostenart an eine andere Betriebskostenart geknüpft abgerechnet wird, auch wenn diese nach der Systematik der Betriebskostenverordnung zwei verschiedene Positionen betreffen.

b) BGH: Vereinbarte Wohnflächenberechnungsmethode maßgebend

Mit seinem Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. VIII ZR 218/08, n. v.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die im Mietvertrag vereinbarte Berechnungsmethode für die Wohnfläche maßgeblich für die Flächenermittlung ist, selbst wenn das Gebäude – hier: ein älteres Fachwerkhaus mit niedriger Deckenhöhe – kein Gebäude ist, das bei der Gestaltung der §§ 42 ff II. BV im Fokus der Überlegungen stand.

Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Bedeutung der mietvertraglichen Vereinbarung. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche vereinbart. Dies geschah unter ausdrücklichem Hinweis auf die §§ 42 ff II. BV als Berechnungsgrundlage. Da das Fachwerkhaus in Teilen eine geringere Deckenhöhe als 2 m aufwies, stimmten die Wohnflächenangabe im Mietvertrag und die tatsächliche, nach der II. BV berechnete Fläche nicht überein. In Anwendung seiner 10-%-Rechtsprechung gewährt der BGH dem Mieter einen Minderungsanspruch. Die Tatsache, dass die II. BV nicht für historische Fachwerkhäuser geschrieben wurde, sei angesichts der Vereinbarung im Mietvertrag unerheblich.

Darüber hinaus entschied der Bundesgerichtshof, dass die Klassifizierung einer Terrassenfläche als Freisitz im Sinne des § 44 Abs. 2 II. BV deren Angrenzen an und Zuordnung zu einem Wohnraum voraussetzt. Eine nicht im räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehende Terrassenfläche ist demnach kein Freisitz i. S. d. II. BV und kann folglich nicht in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen werden.

c) BGH: Zum Provisionsanspruch des Maklers

In seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (Az. III ZR 104/08; n. v.) hat der III. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Provisionsanspruch des Maklers auch dann berechtigt ist, wenn der Käufer wegen arglistig verschwiegener Mängel seinen entgangenen Gewinn im Wege des „großen Schadensersatzes“ nach § 463 BGB a. F. vom Verkäufer verlange und daher den vermittelten Kaufvertrag nicht anfechte.

Die Entscheidung beruhte auf folgendem Sachverhalt: Der Käufer hatte einen vom Makler vermittelten Kaufvertrag über eine Gewerbeimmobilie geschlossen. Er lehnte jedoch die Annahme des Grundbesitzes und die Zahlung des Kaufpreises ab, da der Verkäufer ihn nicht über gravierende Mängel informiert hatte. Der Käufer focht den Vertrag nun jedoch nicht gemäß § 124 Abs. 1 BGB an, sondern verlangte im Wege des § 463 BGB a. F. den Ersatz seines Nichterfüllungsschadens. Der Verkäufer trat daher nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurück. Nun verlangt der Makler vom Käufer die vereinbarte Provision für seine Maklertätigkeit.

Der BGH entschied, dass der Provisionsanspruch des Maklers von dem Umstand, dass der Kaufvertrag nicht durchgeführt wurde, nicht berührt werde. Für das Entstehen der Maklerprovision sei lediglich das Zustandekommen des Hauptvertrages infolge des Nachweises oder der Vermittlung erforderlich, nicht jedoch seine Ausführung. Auch das Verlangen nach dem „großen Schadensersatz“ nach § 463 BGB a. F. berühre die Provisionspflicht nicht, da sie die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht beeinflusse. Die Konstellation sei auch nicht vergleichbar mit den Fällen, bei denen der Käufer aufgrund einer arglistigen Täuschung statt der Anfechtung eine Wandlung nach § 462 BGB a. F. verlange. In diesen Fällen ergebe sich nach beiden Varianten für beide Parteien dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Rückgängigmachung des Kaufvertrags. Das Verlangen nach dem „großen Schadensersatz“ habe hingegen ein anderes Ziel. Mit ihm verfolge die Käuferin zusätzlich eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn. Die Käuferin versuche so einen Nutzen aus dem Kaufvertrag zu ziehen. Daher sei sie auch provisionspflichtig gegenüber dem Makler.