News Gesetzgebung Dezember 2009

 

a) Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beriet in seiner Sitzung am 30. November 2009 das von Union und FDP eingebrachte sogenannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Haus & Grund hat zu dem Gesetz eine Stellungnahme abgegeben, die im Internet abgerufen werden kann. Darin wird unter anderem gefordert, die Absenkung der Steuersätze für nahe Verwandte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits rückwirkend zum 1. Januar 2009 einzuführen. Außerdem sollte die energetische Sanierung von Wohngebäuden steuerlich unterstützt werden, etwa durch eine Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf Bauleistungen und durch die Einführung erhöhter Abschreibungen im Einkommensteuerrecht.
Das Gesetz soll noch in der 49. Kalenderwoche vom Bundestag verabschiedet werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz ebenfalls noch zustimmen, voraussichtlich am 18. Dezember 2009.

b) Kompromiss zur europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizients von Gebäuden

Am 18. November 2009 hat das Europäische Parlament verkündet, dass bei der lange umstrittenen Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie ein Kompromiss mit dem Rat der Europäischen Union gefunden wurde. Die Richtlinie wird somit vermutlich Anfang 2010 endgültig verabschiedet werden und soll dann bis Anfang 2012 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungen sollen anschließend spätestens Mitte 2012 in den Mitgliedsstaaten in Kraft treten.

Anfangs wollte das Europäische Parlament die komplette inhaltliche Ausgestaltung von Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden (wie die EnEV) an sich ziehen und unrealistische Forderungen wie Null-Energiehäuser als Neubaustandard für das Jahr 2018 durchsetzen. Auch aufgrund der Einflussnahme von Haus & Grund im Rahmen der UIPI konnte in dem Kompromiss erreicht werden, dass die EU weiterhin lediglich einen Rahmen für Energieeinspargesetze setzt, das Wirtschaftlichkeitsgebot fest in der Richtlinie verankert bleibt und der Energieverbrauchsausweis nicht abgeschafft wird.

Zwar gehen mit der Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie einige Änderungen einher, jedoch sind diese in Deutschland aufgrund der Vorreiterrolle bei den energetischen Anforderungen an Gebäude größtenteils bereits umgesetzt. Mehr Informationen zu den jeweiligen Änderungen finden sie hier. Folgendes wird jedoch auch in Deutschland relevant sein:

I. Energetische Mindestanforderungen
Zwar werden die energetischen Mindestanforderungen an Gebäude weiterhin auf nationaler Ebene festgesetzt. Allerdings müssen diese sich nun an einem kostenoptimalen Niveau orientieren. Dieses kostenoptimale Niveau soll dann vorliegen, wenn die Energieeffizienz zu den niedrigsten Kosten während der angesetzten wirtschaftlichen Lebensdauer führt und hierbei eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt.

Die EU wird bis zum 30. Juni 2011 einen Rahmen für eine Berechnungsmethode festlegen, an dem sich die Mitgliedsstaaten orientieren sollen.


Da in Deutschland nach Aussage des BMVBS die Anforderungen bereits an der Grenze der Wirtschaftlichkeit liegen, wird hier kein Anpassungsbedarf gesehen. Allerdings hat die neue Bundesregierung angekündigt, die EnEV 2009 und insbesondere die Wirtschaftlichkeit der geforderten Maßnahmen auf den Prüfstand zu stellen. Hierbei wird man nun vermutlich auf die Definition des kostenoptimalen Niveaus zurückgreifen. Daher könnte es eventuell bei einzelnen Anforderungen doch zu geringfügigen Anpassungen kommen.

II. Gebäudegröße
Bisher sah die Richtlinie lediglich vor, dass die energetischen Anforderungen an den Neubau oder an Bestandsgebäude jeweils erst ab einer Gebäudegröße von 1000 m2 gelten müssen. Diese Begrenzung ist weggefallen. Die jeweiligen Anforderungen sollen zukünftig also für alle Gebäudegrößen gelten. Die in Deutschland zurzeit bestehenden Ausnahmen für Gebäude mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche sind in der Richtlinie jedoch weiter vorgesehen, sodass keine Anpassung notwendig ist.

III. Neubaustandard „Fast-Null-Energie-Haus“
Ab dem 31. Dezember 2020 müssen in allen Mitgliedsstaaten „Fast-Null-Energie-Häuser“ der Neubaustandard sein. Dies sollen Gebäude sein, die eine sehr hohe Energieeffizienz vorweisen und deren restlicher Energiebedarf zu einem großen Anteil mit Energien aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird. Die detaillierte Definition von „Fast-Null-Energie-Häusern“ bleibt den Mitgliedsstaaten vorbehalten. Wir werden uns folglich damit beschäftigen müssen, wie diese Vorschrift in Deutschland ausgestaltet wird. Da zudem der technische Fortschritt beim Neubau immer weiter voranschreitet, könnte die tatsächliche Neubaupraxis bis 2020 eventuell zumindest annähernd bereits dem geforderten Standard entsprechen. Nichtsdestotrotz wird zukünftig zumindest im Neubaubereich mit einer Verschärfung der EnEV zu rechnen sein.

IV. Förderung
Die Mitgliedsstaaten sollen bis zum 30. Juni 2011 die existierenden finanziellen und sonstigen Programme zur Steigerung der Energieeffizienz notieren und diese Liste alle drei Jahre aktualisieren. Die Kommission wird die notierten Programme auf ihre Effektivität überprüfen und eventuell Alternativen vorschlagen. Dies könnte gegebenenfalls zu einer ohnehin fälligen Umstrukturierung der Förderlandschaft führen.

V. Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
Beim Verkauf und der Neuvermietung müssen Energieausweise oder Kopien von Energieausweisen zukünftig den potenziellen Käufern oder Mietern aktiv gezeigt werden. An die tatsächlichen Käufer oder Neumieter muss der Energieausweis oder eine Kopie von diesem nun übergeben werden. Zudem muss zukünftig in der Verkaufs- bzw. Vermietungsanzeige in kommerziellen Medien der Energiekennwert des Energieausweises für Gebäude oder für Gebäudeteile angegeben werden, soweit ein Ausweis vorhanden ist. Die möglichen rechtlichen Folgen des Energieausweises werden sich nach den nationalen Gesetzen richten.

VI. Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte für Heizungen und Klimaanlagen
Zukünftig muss ein unabhängiges Kotrollsystem etabliert werden, bei dem eine signifikante Anzahl von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungen und Klimaanlagen überprüft werden. Die Prüfungstiefe kann hier von einer Plausibilitätsprüfung bis zu einer detaillierten Vor-Ort-Überprüfung reichen. Ein solches System oder eine äquivalente Maßnahme muss in Deutschland noch etabliert werden.

c) Steueränderungen 2010 – Bundesfinanzministerium veröffentlicht Gesetzesentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen in erster Linie EU-Richtlinien und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt werden, der verschiedene deutsche Steuerregelungen als EU-rechtswidrig eingestuft hatte. So wird beispielsweise die staatliche Förderung nach dem Eigenheimrentengesetz (Wohn-Riester) auf selbstgenutzte Immobilien im EU-Ausland ausgedehnt.

Unter anderem sind ab 2010 folgende immobilienrelevante Änderungen geplant:

• Einbeziehung von im EU-und EWR-Ausland belegenen selbstgenutzten Wohnimmobilien in die staatlich geförderte private Altersvorsorge (Wohn-Riester). Ferienwohnungen im Ausland sollen nach wie vor von der Eigenheimrenten-Förderung ausgeschlossen sein.

• Ausweitung der degressiven Gebäudeabschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland (gilt für Gebäude, für die ein Bauantrag oder der Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt bzw. geschlossen worden ist). Die Ausweitung gilt auch rückwirkend in den Fällen, in denen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.