News Nachbarrecht Januar 2010
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| b) | BGH: | Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Regelung innerhalb des Planfeststellungsverfahrens |
| c) | Ausschluss des Beseitigungsanspruchs bei Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks |
a) Zustimmung zu einer nachbarlichen Grenzbebauung
Mit Urteil vom 06. November 2009 (Az.: V ZR 73/09) hat der BGH auch zur internen Willensbildung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Frage einer Zustimmung zu nachbarlicher Grenzbebauung Stellung genommen. Im Einzelnen verweisen wir auf die wiedergegebenen Urteilsgründe in diesem Rundschreiben unter Punkt 6 a).
b) BGH: Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Regelung innerhalb des
Planfeststellungsverfahrens
Mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2009 (Az.: V ZR 17/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurücktritt, wenn der Vorhabenträger die den Nachbarn schützenden Planvorgaben nicht einhält.
Ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch sei wegen eines nach § 18 Satz 1 AEG zu einem Vorhaben ergangenen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich ausgeschlossen. Neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen bliebe für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich kein Raum. Dem Eigentumsschutz des Nachbarn werde dadurch Genüge getan, dass die Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen bezogen auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen oder eine Entschädigungspflicht anordnen müsse, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Hinter die Rechtsschutzmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren trete der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn die das Nachbargrundstück treffenden Einwirkungen nicht auf den Betrieb, sondern auf die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens zurückzuführen seien. Die durch den Beschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn erfasse bereits die während der Bauphase entstehenden Immissionen.
c) Ausschluss des Beseitigungsanspruchs bei Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks
Mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2009 (Az. V ZR 141/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Rahmen der Abwägung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, den Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks entstanden wären, nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt.
Mit seinem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, nach der die im Rahmen der Schuldrechtsreform neu eingeführte Vorschrift des § 275 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch auf Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB Anwendung finden kann. § 275 Abs. 2 BGB ersetze den in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz.
Im Ausnahmefall könne der Aufwand zur Beseitigung einer Störung i. S. v. § 275 Abs. 2 BGB, der außer Verhältnis zum Interesse des Eigentümers an der Beseitigung steht, dazu führen, dass ein Beseitigungsanspruch nach den Geboten von Treu und Glauben nicht durchgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall verneint der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines solchen Aufwandes. Der beklagte Grundstücksnachbar hatte auf einer Länge von 70 Metern und einer Breite von mehr als 4 Metern eine seit Jahrzehnten bestehende Grundstückszufahrt zu dem auf seinem Grundstück stehenden Gebäude neu anlegen lassen. Er berief sich dabei auf die Tatsache, dass die Zufahrt bereits zu Zeiten der DDR bestanden habe. Die Beseitigung stelle einen unzumutbaren Aufwand dar. Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Im Übrigen sei die Gestattung eines früheren Eigentümers für den Beseitigungsanspruch des Rechtsnachfolgers ohne Bedeutung.
