News Rechtsprechung Mai 2010
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a) BGH: Betriebskostennachzahlungen bei mehreren Mietern
Mit seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az. VIII ZR 263/09, n. v.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.
Der BGH entschied, dass es einem Vermieter gestattet ist, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrages in Anspruch zu nehmen. Die Fälligstellung sei kein Umstand, die einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen müsse. Allerdings kann sich der Vermieter in diesem Fall nicht an den Mieter wenden, der die Betriebskostenabrechnung nicht erhalten hat. Diesem gegenüber ist die Nachforderung nicht fällig gestellt, so dass der Vermieter von diesem keine Nachzahlung verlangen kann. Vermieter sollten daher die Betriebskostenabrechnung im Zweifel allen im Mietvertrag genannten Mietern zuschicken.
b) BGH: Mängelbeseitigungsanspruch – Opfergrenze für den Vermieter
Mit seinem Urteil vom 21. April 2010 (Az. VIII ZR 131/09, n. v.) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort endet, wo der dazu erforderliche Aufwand die Opfergrenze des Vermieters überschreitet.
Erneut wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall festgestellt werden müsse. Dies erfordere eine Würdigung aller Umstände, so die Richter. Entscheidend sei, dass kein krasses Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjektes andererseits entstehen dürfe.
Das Berufungsgericht hatte unterstellt, dass bei einem Verkehrswert des Einfamilienhauses von 28.000 Euro und Sanierungskosten von mindestens 95.000 Euro zwar rechnerisch ein grobes Missverhältnis vorliege. Angesichts der besonderen Umstände könne sich der Vermieter nach Treu und Glauben jedoch nicht darauf berufen. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur erneuten Tatsachenfeststellung an das Landgericht zurück.
c) BGH: Überwachungskameras auf privaten Grundstück
Mit seinem Urteil vom 16. März 2010 (Az. VI ZR 176/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund der Verdachts, durch die Überwachungskameras könne auch sein privates Grundstück überwacht werden, beeinträchtigt sein kann.
Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte hatte sieben Kameras zur Überwachung seines eigenen Grundstückes installieren lassen. In II. Instanz verlor er jedoch einen Nachbarschaftsstreit gegen den Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte und musste die Kameras entfernen lassen. Daher verklagte er den Installateur der Kameras auf Schadensersatz in Höhe der Prozesskosten des Nachbarstreits.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Eigentümer ein solcher Anspruch auf Ersatz der Prozess-kosten nach den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB nicht zustehe. Anders als das Landgericht im Nachbarstreit kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Nachbar keinen Anspruch auf Beseitigung der Videokameras hatte. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück müsse sichergestellt werden, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder ein gemeinsamer Zugang für diesen von den Kameras erfasst werden. Überwiegend wird jedoch in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs dieser Videokameras, die auf ein Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem, äußerlich wahrnehmbaren Aufwand – also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage – auf sein Grundstück gerichtet werden können.
Der BGH präzisierte diese Rechtsprechung dahingehend, dass die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, dann gerechtfertigt ist, wenn sie aufgrund konkreter Um-stände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, z. B. im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Bei Vorliegen dieser Umstände sei das Persönlichkeitsrecht des vermeintlich Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras beeinträchtige hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Deswegen sei die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststehe, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Änderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
d) Informationen und Materialien zu Google-Street-View
Im Rahmen des Angebots „Google Maps“ stellt das Unternehmen Google in vielen Ländern Europas und in anderen Teilen der Welt die Zusatzfunktion „Google Street View“ zur Verfügung. Der Benutzer kann hierbei die Straßenansichten so betrachten, als ob er selber vor Ort wäre. Ermöglicht wird dies durch zuvor von Google gefertigte Bilder, die von einer auf einem Fahrzeug montierten 360-Grad-Kamera aus einer Höhe von über zwei Metern aufgenommen werden.
I. Vor- und Nachteile
Für die jeweils betroffenen Gebäudeeigentümer kann diese Zusatzfunktion Vorteile, aber auch Nachteile bringen: Bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie kann es hilfreich sein, dass sich potenzielle Interessenten vorab einen Eindruck über die Standortvorteile der Immobilie machen können. Da jedoch keine Echtzeitbilder verwendet werden und nicht feststeht, ob und wie oft die Bilder neu erstellt werden, können letztendlich keine verlässlichen Rückschlüsse auf das aktuelle Umfeld gezogen werden. Eine kürzlich abgeschlossene Modernisierung kann über Google Street View beispielsweise nicht wahrgenommen werden.
Viele Eigentümer von Einfamilienhäusern wünschen sich hingegen, auf ihrem Grundstück unbehelligt von der Öffentlichkeit agieren zu können. Insoweit sind die von Google erstellten Bilder problematisch, da sie aus einer Höhe oberhalb der üblichen Augenhöhe aufgenommen werden. Über vorhandenen Sichtschutz, wie Hecken und Zäune, wird hinweg fotografiert. Auch hier gilt jedoch, dass nur eine Momentaufnahme erfolgt. Für den Betrachter ist also nicht ersichtlich, ob die abgebildeten Begebenheiten zum Zeitpunkt der Betrachtung noch vor Ort vorhanden sind.
II. Möglichkeit des Widerspruchs
„Google Street View“ soll ab Ende 2010 auch für Deutschland angeboten werden. Der größte Teil der Straßenansichten ist bereits fotografiert. Da dies in der Öffentlichkeit für Unruhe sorgte, hat Google gegenüber dem zuständigen hamburgischen Datenschutzbeauftragen verschiedene Zusagen für eine Veröffentlichung der in Deutschland aufgenommenen Bilder getroffen. Im Wesentlichen sichert Google zu:
- Gesichter und Kfz-Kennzeichen vor der Veröffentlichung zu verschleiern,
- Bilder von Gebäuden und Grundstücken vor und nach der Veröffentlichung aufgrund von Widersprüchen von Bewohnern oder Eigentümer zu entfernen oder unkenntlich zu machen,
- die geplanten Befahrungen vorab im Internet anzukündigen.
Für Haus- und Grundeigentümer bedeutet dies, dass sie bereits jetzt oder auch nach Inbetriebnahme des Dienstes für Deutschland einen Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern ihres Gebäudes oder ihres Grundstücks einlegen können. Allerdings steht das gleiche Recht den Bewohnern/Mietern des Hauses zu. Es kann hier also durchaus zu Interessenskonflikten zwischen Mietern und Eigentümern kommen. In einer Informationsveranstaltung erläuterten Google-Mitarbeiter, dass bei einem solchen Konflikt unabhängig von der Person des Widersprechenden das Bild zügig gelöscht werde. Ob der Widersprechende tatsächlich Eigentümer oder Bewohner des Gebäudes ist, wolle Google nur anhand einer Plausibilitätsprüfung kontrollieren. Besondere Nachweise des Widersprechenden seien nicht erforderlich. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen und zum Datenschutz bietet Google im Internet an:
http://maps.google.de/help/maps/streetview/privacy.html
Zudem kann dort die Liste der geplanten Befahrungen eingesehen werden:
http://maps.google.de/help/maps/streetview/where-is-street-view.html
Widersprüche können per Post oder E-Mail bei Google unter der folgenden Adresse eingereicht werden:
Google Germany GmbH,
Betr. Street View,
ABC-Straße 19,
20354 Hamburg
E-Mail: streetview-deutschland@google.com
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bietet auf seiner Internetseite verschiedene Musterwidersprüche zum Download an:
http://www.bmelv.de/cln_154/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/GoogleStreetview.html
III. Gutachten zu Google Street View
Das Angebot „Google Street View“ ist datenschutzrechtlich umstritten. In einer Informationsveranstaltung stellte Google das Ergebnis eines Gutachtens von Prof. Dr. Nikolaus Forgó (Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover) vor. Hiernach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen Google Street View. So wird schon die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für Google Street View angezweifelt. Selbst wenn eine Anwendbarkeit des BDSG angenommen werden würde, sei Google Street View dennoch nicht unzulässig, da nur öffentlich zugängliche Daten verwendet werden.
Zu einem ganz anderen Ergebnis kommt ein im Auftrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz erstelltes Gutachten von Prof. Dr. Dreier (Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht, Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie): Die Abbildungen von Straßenansichten durch Google Street View oberhalb der üblichen Augenhöhe von maximal 2 m sind sowohl aus persönlichkeits- als auch nach datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Ansichten von Mehrfamilienhäusern ohne individualisierende Eigenschaften dürften für Google Street View grundsätzlich nur fotografiert und im Internet veröffentlicht werden, wenn sie aus einer Höhe von maximal 2 m gefertigt werden. Ansichten von Ein- und kleineren Mehrfamilienhäusern, von größeren Mehrfamilienhäusern mit individualisierenden Eigenschaften sowie von Gebäuden in ländlichen Gegenden dürfen von Google Street View nicht fotografiert und im Internet veröffentlicht werden. Ausnahmen hiervon gelten nur in belebten Innenstadträumen.
Gutachten zum Download: http://www.hausundgrund.de/download.php?dl_resource_id=31177
Ob Google Street View für Deutschland wie geplant Ende 2010 im Internet freigeschaltet werden wird, ist ungewiss. Je mehr Widersprüche eingereicht werden, desto unwahrscheinlicher ist jedoch die Inbetriebnahme. Internet an. Zudem kann dort die Liste der geplanten Befahrungen eingesehen werden.
