News Nachbarrecht Juni 2010

 

a) BGH: Fehlender Witterungsschutz bei Entfernung einer Grenzwand

Mit seinem Urteil vom 16. April 2010 (Az. V ZR 171/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes, in dessen Folge das Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen geschützt werden muss, keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks begründet.

Im vorliegenden Fall waren entlang einer gemeinsamen Grundstücksgrenze zwei Grenzwände errichtet worden. Die Grenzwand des Klägers war oberhalb des Gebäudes des Beklagten gegen Witterungseinflüsse geschützt. Nach dem Abriss des Hauses des Beklagten bedurfte auch der untere Teil der Grenzwand eines Schutzes vor Witterungseinflüssen.

Der BGH entschied, dass eine an die Grenze gebaute Mauer weder vom BGB noch von dem in diesem Fall einschlägigen niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz so weit geschützt sei, dass dazu auch die Bewahrung des finanziellen Vorteils gehöre, der sich daraus ergebe, dass eine Grenzwand auf einem Grundstück so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedürfe, wie dieser Schutz von einer parallel errichteten Grenzwand auf einem Nachbargrundstück geboten werde. Der sein Gebäude abreißende Eigentümer sei daher nicht verpflichtet, einen Witterungsschutz an der Grenzwand des Nachbarn zu finanzieren. Etwas anderes könne jedoch im Falle einer Nachbarwand gelten.