News Nachbarrecht November 2010

 

a) BGH: Überwachung des Nachbarn durch Videokamera

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund seiner Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung aber reicht dazu nicht aus. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09. Daraus folgt:

Als Hauseigentümer darf man keine Überwachungskameras in oder an seinem Grundstück platzieren, die geeignet sich, auch nachbarliche Grundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen zu erfassen. Auf den tatsächlichen Betrieb der Kameras kommt es nicht an. Denn entscheidend ist die Drucksituation, die allein die Existenz einer funktionierenden Kamera oder auch einer Kameraattrappe hervorruft. Werden Kameras installiert, so dürfen sie ausschließlich das eigene Grundstück erfassen. Dies bleibt zulässig. In diesem Zusammenhang ist auch die nur hypothetisch bestehende Möglichkeit einer nachbarlichen Kameraüberwachung ohne Belang. Sie muss also tatsächlich bestehen, um von dem Nachbarn abgewährt werden zu können.