Rechtsprechung Nachbarrecht Jan. 2011

 

a) BGH: Zum Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn Entschädigung in Geld verlangen, wenn er durch den Nachbarn im Grundstücksgebrauch beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht abwehren darf, weil er zum Beispiel zur Duldung verpflichtet ist, oder nicht abwehren kann, weil rein faktisch bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden. Der BGH hatte mit Urteil vom 24.07.2010 – V ZR 142/09 – darüber zu befinden, ob eine solche Geldentschädigung auch Schmerzensgeld umfassen kann. Der BGH verneint dies und stellt klar, dass gesundheitliche Schäden nicht nach dieser Vorschrift ausgeglichen werden können.