Gesetzgebung Mietrecht Mai 2011

 

a) CCS-Gesetz vom Kabinett verabschiedet

Die Bundesregierung plant ein Gesetz zur Erprobung der Speicherung von CO2. Am 13.04.2011 hat das Bundeskabinett nun einen Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid verabschiedet. Der Entwurf wird voraussichtlich demnächst in den Bundestag und den Bundesrat eingebracht.
Unter anderem soll in dem Gesetzentwurf Folgendes geregelt werden:

  • eine bundesweite Bewertung der Potenziale für unterirdische CO2-Speicher
  • die Errichtung und der Betrieb von CO2-Leitungen
  • die Genehmigung, Errichtung und der Betrieb von CO2-Speichern
  • die Stilllegung und die Nachsorge von CO2-Speichern
  • die Haftung der Betreiber

Der Entwurf sieht zudem vor, dass die Länder keine von diesem Gesetz abweichenden Regelungen treffen dürfen. Dies soll das in einzelnen Ländern debattierte Verbot der CO2-Speicherung verhindern. Es ist zu erwarten, dass die betroffenen Länder sich vehement insbesondere gegen diese Regelung aussprechen werden.

Der Zentralverband wird zu dem Gesetzesentwurf Materialien erarbeiten, die für eine politische Einflussnahme genutzt werden können.

b) Gesetzesentwurf: Erbschaftsteuerliche Belastung von Immobilien soll steigen

Die Bundesregierung plant, die Regelungen zum Sachwertverfahren (§§ 190 ff. BewG) zu verändern. Dies geht aus dem jetzt veröffentlichten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften hervor. Konkret soll Teil II der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes (BewG) geändert werden. Dieser beinhaltet für verschiedene Gebäudearten pauschalierte Regelherstellungskosten (RHK), die für die Bewertung vieler Immobilien (im Sachwertverfahren) bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer von entscheidender Bedeutung sind. Die typisierten RHK je qm Bruttogrundfläche sollen um etwa 10 Prozent ansteigen. Dies bedeutete im Ergebnis auch eine höhere Belastung von geerbten bzw. schenkungsweise übertragenen Immobilien, da die steuerliche Bewertung steigt. Die Änderung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Anders als der Name des Gesetzes zunächst vermuten lässt, soll also entscheidend die Bewertung von im Sachwertverfahren zu bewertenden Immobilien geändert werden. Zwar sind bebaute Grundstücke regelmäßig im Vergleichswert- (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Teileigentum) oder im Ertragswertverfahren (Mietwohngrundstücke) zu bewerten. In den Fällen aber, in denen es an für diese Verfahren benötigten Daten fehlt, z. B. fehlende Vergleichswerte, kommt stets das Sachwertverfahren zur Anwendung. Außerdem werden die Gebäudeklassen präzisiert. Eine weitere wichtige Änderung betrifft beschränkt steuerpflichtige Erwerber bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Sie sollen künftig auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Der Gesetzentwurf soll Mitte April in den Bundestag eingebracht werden.

c) EnEV 2009: Erinnerung an Nachrüstpflicht Geschossdeckendämmung

Wer die begehbare oberste Geschossdecke seines Hauses noch nicht gedämmt hat, muss dieses bis spätestens 31. Dezember 2011 erledigt haben. Alternativ kann auch das Dach gedämmt werden. Die in der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) in § 10 formulierte Anforderung gilt jedoch nur, wenn die für die Arbeiten erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Eine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne des § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009 besteht nicht, wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits gedämmt ist. Die vorhandene Dämmung muss dabei nicht die Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen. Ziel ist es, die Energieverluste der Gebäudehülle „nach oben“ zu minimieren. Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken mussten bereits nach der EnEV 2002 und ihren Nachfolgerverordnungen gedämmt werden, so dass diese Nachrüstpflicht schon seit Jahren gilt.

Für Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen besteht die Dämmpflicht
nicht, wenn sie dieses Gebäude am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Verkaufen oder vererben Sie dieses Wohngebäude jedoch, greift die Dämmpflicht bei dem neuen Eigentümer. Dieser hat allerdings zwei Jahre Zeit, um der Pflicht nachzukommen.

Gemäß EnEV 2009 darf der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2K) nicht überschreiten. Je höher der Wärmedurchgangskoeffizient, desto größer ist der Wärmeverlust. Bei einem typischen Einfamilienhaus aus den 50er Jahren macht der Wärmeverlust durch das ungedämmte Dach zwischen 15 und 20 Prozent des gesamten Wärmeverlustes aus.
Die Entscheidung, ob man die oberste Geschossdecke des nicht ausgebauten Daches dämmen lässt oder die Dachschräge des geneigten Daches darüber, ist einfach. Wenn das Dach später ausgebaut werden soll, ist eine „Dachschrägendämmung“ sinnvoll, sonst in jedem Fall die Dämmung der obersten Geschossdecke. Bei der Dämmung der Dachschräge benötigt man mehr Dämmmaterial und aufgrund der üblicherweise errechneten Dämmdicken von 18 bis 24 cm muss die vorhandene Dachkonstruktion (Sparren) ergänzt, d. h. aufgedoppelt werden. Außerdem sollte in dem Zusammenhang auch die Dichtheit des Daches überprüft und sichergestellt werden. Eventuell ist der Austausch von Teilen der Dachdeckung und der Unterspannbahn erforderlich. Diese Investitionskosten sind somit deutlich höher als bei der Verlegung von Dämmstoff auf der obersten Geschossdecke. Man rechnet zwischen 120 und 160 Euro je Quadratmeter gedämmter Fläche im Dach gegenüber 80 Euro begehbar gedämmter Fläche Geschossdecke.

d) Hartz-IV-Mietverhältnisse – Gesetzesänderung

Das am 29. März 2011 verkündete Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und XII ist rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten (Artikel 14, Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und XII, BGBl. I/2011, S. 453). Besonders bemerkenswert ist die gesetzliche Änderung bei der Auszahlung der Unterkunftskosten direkt an den Vermieter. Mit dem neugefassten § 22 Abs. 7 SGB II wird dem Anliegen eines besseren Vermieterschutzes Rechnung getragen: Leistungen für die Unterkunft müssen auf Antrag des Leistungsberechtigten an den Vermieter direkt gezahlt werden (§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II). Für die Praxis bedeutet das, dass mit Hartz-IV-Empfängern kein Mietvertrag mehr abgeschlossen werden sollte, bevor der Vermieter im Besitz eines solchen vom Mieter und Sozialhilfeempfänger unterzeichneten Antrags ist. In den Vertragsverhandlungen sollte bei einer gegebenen Indikation auf „Hartz-IV“ der Mieter gebeten werden, diesen Antrag als Formular bei der ARGE zu beschaffen und unterzeichnet dem Vermieter zur direkten Einreichung auszuhändigen.

Dies ist nur ein erster Schritt, der bei Abschluss des Mietvertrags greifen kann. Ungeklärt ist weiter, wie den Vermieterinteressen an dem möglichst sicheren Mieteingang Rechnung getragen werden kann, wenn der Mieter erst im Verlaufe eines Mietverhältnisses zum Hartz-IV-Empfänger wird. Hier gilt die bekannte Rechtsklage, wonach Unterkunftskosten nur an den Vermieter gezahlt werden „sollen“, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person (Mieter) nicht sichergestellt ist (§ 22 Abs. 7, Satz 2 SG II). Satz 3 der Vorschrift enthält Regelbeispiele ohne abschließenden Charakter. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung ist danach insbesondere anzunehmen, wenn erhebliche Miet- und Energiekostenrückstände, krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen entstanden oder eine Eintragung des Mieters ins Schuldnerverzeich