Rechtsprechung Nachbarrecht Juli 2011

 

a) BGH: Streitwert bei Überbau durch Wärmedämmung

Mit seinem Beschluss vom 19. Mai 2011 (Az. V ZB 250/2010) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die Beschwer eines Berufungsklägers wegen einer über die Grundstücksgrenze ragenden Wärme-dämmung nach dem Wertverlust bemisst, den sein Grundstück durch den Überbau erleidet. Dieser wiederum sei nach dem Wert der überbauten Fläche und den Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall ging das Berufungsgericht von einem Überbau von weniger als 2 Quadratmetern und einem Bodenwert des Grundstücks von weniger als 300 Euro pro Quadratmeter aus. Daher überstieg die Beschwer 600 Euro nicht.

Im Hinblick auf eine eventuell wertmindernde Beeinträchtigung der Nutzung des nicht überbauten Grundstücks ließ sich dem Vortrag des Klägers aus Sicht des Bundesgerichtshofs nichts entnehmen, was seine Wertminderung begründe. Der Kläger hatte ausgeführt, dass die Grundstückszufahrt durch den Überbau nunmehr nur noch von erfahrenen Kraftfahrern zu meistern sei und bei der Erneuerung eines Torpfostens zusätzliche Kosten entstünden. Auch die Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von 3 Metern erkannte der BGH nicht als maßgeblich an, weil nicht dargelegt worden sei, dass die Zufahrt vor dem Überbau eine entsprechende
Breite aufwies.