Rechtsprechung Nachbarrecht August 2011

 

a) OLG Celle: Kein nachbarlicher Abwehranspruch gegen Domorgel

Mit Urteil vom 29.06.2011 (4 U 199/09) verwarf das OLG Celle einen nachbarlichen Abwehranspruch gegenüber einer Lärmbelästigung durch eine Domorgel. Die Klägerin, Eigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks, fühlte sich durch die Orgel des Doms in Verden belästigt. Dazu trug sie vor, die Beeinträchtigungen durch Orgelgeräusche hätten sich seit einigen Jahren in einer für sie unzumutbaren Weise gesteigert. Denn die Orgel werde nicht nur für Gottesdienste, sondern auch für Orgelunterricht und im Rahmen von Aufführungen eingesetzt. Mit ihrer Klage beantragte sie die beklagte Gemeinde zu verurteilen, es zu unterlassen, außerhalb des Gottesdienstes Musik in wahrnehmbarer Lautstärke zu spielen. Wie das LG Verden verwarf auch das OLG Celle einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 906 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB. Ein Recht auf unbedingte Ruhe sei dem Nachbarrecht nicht zu entnehmen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass das Orgelspiel auf ihrem Grundstück überhaupt nicht zu hören sein darf. Unwesentliche Lärmbeeinträchtigungen habe sie hinzunehmen. Von der Unwesentlichkeit der Geräusche gingen die Richter aus. Denn ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass selbst in schalltechnisch ungünstigen Situationen die maßgeblichen Emissionsrichtwerte eingehalten oder höchstens im Einzelfall geringfügig überschritten wurden. Dies bestätigte sich nach Auffassung des entscheidenden Gerichts auch innerhalb eines wahrgenommenen Ortstermins auf dem Grundstück der Klägerin.