Rechtsprechung Nachbarrecht Oktober 2011
a) BGH: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch und deliktsrechtliche Haftung
Mit seinem Urteil vom 15. Juli 2011 (Az. V ZR 277/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine an landesrechtliche Nachbarrechtsvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB keine abschließende Sonderregelung ist, die einen Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ausschließt.
Im vorliegenden Fall war über Schadensersatz wegen eindringenden Wassers aus der Regenrinne eines Hauses in das Nachbarhaus zu entscheiden. Das Berufungsgericht hatte – nicht nur zur Überraschung des BGH – einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen positiver Verletzung des nachbarlichen Schuldverhältnisses bejaht. Diesen Anspruch verneinte der Bundesgerichtshof mit der einfachen, aber stichhaltigen Begründung, dass durch das nahe Beieinanderstehen zweier Häuser kein Schuldverhältnis begründet wird.
Maßgeblich für Schadensersatzansprüche seien die nachbarrechtlichen Landes- und Bundesgesetze. Gemäß § 26 NachbG Hessen sei der geschädigte Grundeigentümer geschützt. Diese Norm verpflichte jeden Grundeigentümer, seine baulichen Anlagen so zu errichten, dass von ihnen kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück gelange. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung sei eine rechtswidrige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn, welche die Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 1004, 823 BGB auslöse.
Darüber hinaus käme ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht. Dieser sei nicht allein auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasse auch Grobimmissionen, wie z. B. vom Nachbargrundstück her eindringendes Wasser. Mit einem Schaden von ca. 4.000 Euro sei auch die Grenze einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschritten. Da § 26 Abs. 1 NachbG Hessen keine Aussage über die Folgen eines Verstoßes treffe, sei der grundsätzlich subsidiäre Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB hier in analoger Anwendung einschlägig.
