Reisemängel (Frankfurter Tabelle)
Reisemängel
Die nachfolgend dargestellte sogenannte Frankfurter Tabelle wird vom Frankfurter Landgericht zur Berechnung von Reisepreisminderungen angewendet. Da die Tabelle nicht für die Gerichte verbindlich ist, wird sie auch nicht durch alle Gerichte verwendet. Trotzdem kann die Tabelle als Richtschnur angesehen werden.
| Art der Leistung / Mängel | Prozent | Bemerkung | |
|---|---|---|---|
| I. Unterkunft | |||
| 1. Abweichung vom gebuchten Objekt | 10-25 | je nach Entfernung | |
| 2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) | 5-15 | ||
| 3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) | 5-10 | ||
| 4. Abweichende Art der Zimmer | |||
| a) DZ statt EZ | 20 | Entscheidend, ob | |
| b) Dreibettzimmer statt EZ | 25 | Personen der gleichen | |
| c) Dreibettzimmer statt DZ | 20-25 | Buchung oder Unbekannte | |
| d) Vierbettzimmer statt DZ | 20-30 | zusammengelegt werden | |
| 5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers | |||
| a) zu kleine Fläche | 5-10 | ||
| b) fehlender Balkon | 5-10 | bei Zusage / je nach Jahreszeit | |
| c) fehlender Meerblick | 5-10 | bei Zusage | |
| d) fehlendes (eigenes) Bad/WC | 15-25 | bei Buchung | |
| e) fehlendes (eigenes) WC | 15 | ||
| f) fehlende (eigene) Dusche | 10 | bei Buchung | |
| g) fehlende Klimaanlage | 10-20 | bei Zusage / je nach Jahreszeit | |
| h) fehlendes Radio/TV | 5 | bei Zusage | |
| i) zu geringes Mobiliar | 5-15 | ||
| k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) | 10-50 | ||
| l) Ungeziefer | 10-50 | ||
| 6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen | |||
| a) Toilette | 15 | ||
| b) Bad/Warmwasserboiler | 15 | ||
| c) Stromausfall/Gasausfall | 10-20 | ||
| d) Wasser | 10 | ||
| e) Klimaanlage | 10-20 | je nach Jahreszeit | |
| f) Fahrstuhl | 5-10 | je nach Stockwerk | |
| 7. Service | |||
| a) vollkommener Ausfall | 25 | ||
| b) schlechte Reinigung | 10-20 | ||
| c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) | 5-10 | ||
| 8. Beeinträchtigungen | |||
| a) Lärm am Tage | 5-25 | ||
| b) Lärm in der Nacht | 10-40 | ||
| c) Gerüche | 5-15 | ||
| 9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) | 20-40 | je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub") | |
| II. Verpflegung | |||
| 1. Vollkommener Ausfall | 50 | ||
| 2. Inhaltliche Mängel | |||
| a) eintöniger Speisenzettel | 5 | ||
| b) nicht genügend warme Speisen | 10 | ||
| c) verdorbene (ungenießbare) Speisen | 20-30 | ||
| 3. Service | |||
| a) Selbstbedien. (statt Kellner) | 10-15 | ||
| b) lange Wartezeiten | 5-15 | ||
| c) Essen in Schichten | 10 | ||
| d) verschmutzte Tische | 5-10 | ||
| e) verschmutztes Geschirr, Besteck | 10-15 | ||
| 4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal | 5-10 | bei Zusage | |
| III. Transport | |||
| 1. Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus | 5 | des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde | |
| 2. Ausstattungsmängel | |||
| a) niedrigere Klasse | 10-15 | ||
| b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard | 5-10 | ||
| 3. Service | |||
| a) Verpflegung | 5 | ||
| b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) | 5 | ||
| 4. Auswechslung des Transportmittels | der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis | ||
| 5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel | Kosten des Ersatztransportmittels | ||
| IV. Sonstiges | |||
| 1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool | 10-20 | bei Zusage | |
| 2. Fehlendes Hallenbad | bei Zusage | ||
| a) bei vorhandenem Swimmingpool | 10 | ||
| b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool | 20 | ||
| 3. Fehlende Sauna | 5 | bei Zusage | |
| 4. Fehlender Tennisplatz | 5-10 | bei Zusage | |
| 5. Fehlendes Mini-Golf | 3-5 | bei Zusage | |
| 6. Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule | 5-10 | bei Zusage | |
| 7. Fehlende Möglichkeit zum Reiten | 5-10 | bei Zusage | |
| 8. Fehlende Kinderbetreuung | 5-10 | bei Zusage | |
| 9. Unmöglichkeit des Badens im Meer | 10-20 | je nach Prospekt-beschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit | |
| 10. Verschmutzter Strand | 10-20 | ||
| 11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme | 5-10 | bei Zusage | |
| 12. Fehlende Snack- oder Strandbar | 0-5 | je nach Ersatzmöglichkeit | |
| 13. Fehlender FKK-Strand | 10-20 | bei Zusage | |
| 14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt | bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit | ||
| a) bei Hotelverpflegung | 0-5 | ||
| b) bei Selbstverpflegung | 10-20 | ||
| 15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) | 5-15 | bei Zusage | |
| 16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße | 0-5 | je nach Ausweichmöglichkeit | |
| 17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten | 20-30 | des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs | |
| 18. Fehlende Reiseleistung | |||
| a) bloße Organisation | 0-5 | ||
| b) bei Besichtigungsreisen | 10-20 | ||
| c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung | 20-30 | bei Zusage | |
| 19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug | anteiliger Reisepreis für | ||
| a) im gleichen Hotel | 1/2 Tag | ||
| b) in anderes Hotel | 1 Tag | ||
| Alle Angaben wurden am 28.12.2009 aktualisiert, sind aber ohne Gewähr! | |||
Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden:
1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
Ausnahmen:
- Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen.
- Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.
3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.
- Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
- Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
- Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen.
4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:
-
Gruppe I (Unterkunft) 50%
-
Gruppe II (Verpflegung) 50%
-
Gruppe III (Transport) 20%
-
Gruppe IV (Sonstiges) 30%
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
-
Gruppe I (Unterkunft) 62,5%
-
Gruppe II (Verpflegung) 37,5%
-
Gruppe III (Transport) 20%
-
Gruppe IV (Sonstiges) 30%
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
-
Gruppe I (Unterkunft) 83,3%
-
Gruppe II (Verpflegung) l6,7%
-
Gruppe III (Transport) 20%
-
Gruppe IV (Sonstiges) 30%
Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%.
5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).
6. Sonstiges
Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.
§ 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.
