News Steuerrecht Januar 2012
a) BFH: Gartenneuanlage und –umgestaltung als haushaltsnahe Handwerkerleistung
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an der selbstgenutzten Immobilie nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten gewährt werden. Insoweit ist es auch ohne Belang, ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit den Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeweitet (Urteil vom 13. Juli 2011, Az. VI R 61/10).
Im Streitfall hatte ein Ehepaar 2006 den Garten seines 2003 bebauten Grundstückes anlegen und dabei auch eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichten lassen. Die (Arbeits-) Kosten der Erd- und Pflanzarbeiten in Höhe von knapp 3.200 Euro und die Arbeitskosten für die Mauererrichtung in Höhe von etwa 4.500 Euro machten sie in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung (Gartengestaltung) bzw. Handwerkerleistung (Stützmauererrichtung) geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten einen Steuerabzug für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen ab. Einerseits seien die Erd- und Pflanzarbeiten keine haushaltsnahen Dienst-, sondern Handwerkerleistungen. Andererseits scheitere deren steuerliche Berücksichtigung daran, dass durch die Neuanlage des Gartens etwas neues, nicht Vorhandenes geschaffen worden sei. Der BFH folgte dem nicht.
Die Münchner Richter bestätigten nur die Ansicht des Finanzgerichts, bei den Arbeiten zur Neuanlage des Gartens handele es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Begriff sei zwar gesetzlich nicht näher definiert. Darunter fielen aber Tätigkeiten, die gewöhnlich die Haushaltsmitglieder selbst erledigten und die regelmäßig anfielen. Erd- und Pflanzarbeiten im Garten fielen nicht darunter, da diese keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufwiesen. Diese seien vielmehr als Handwerkerarbeiten anzusehen. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gelte zwar dem Wortlaut nach nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen „für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen“. Auch dieser Begriff sei gesetzlich nicht näher definiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle die Steuerermäßigung aber für alle Handwerkerarbeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich dabei um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handele. Hierzu zählten auch Arbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten. Hieraus zu schließen, dass durch die Arbeiten nichts Neues, etwa der Ausbau eines Dachgeschosses oder einer Garage, geschaffen werden dürfe, wie auch die Finanzverwaltung annehme (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010), greife allerdings zu kurz. Denn der Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beziehe ausdrücklich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in die Steuerermäßigung mit ein, obgleich sich das Herstellungskosten begründende Merkmal der wesentlichen Verbesserung als Renovierung verstehen lasse. Außerdem könnten auch Modernisierungsarbeiten Herstellungsaufwand begründen. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstige daher Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustandes sowie Modernisierungsmaßnahmen und zwar unabhängig davon, ob einzelne Maßnahmen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellten. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ergebe sich aus dem Merkmal „im Haushalt“. Handwerkerleistungen müssten demnach im räumlichen Bereich eines Haushalts erbracht werden. Damit führten Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalt“, also den Neubau, beträfen, nicht zu einer Steuerermäßigung. Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der zugehörige Grund und Boden gehörten, hingegen schon, so der BFH.
b) BFH: Zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerreform
Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich mit der zum 1. Januar 2009 reformierten Erbschaft- und Schenkungsteuer. In einem Verfahren hat er jetzt das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Beitritt aufgefordert (Beschluss vom 5. Oktober 2011, Az. II R 9/11) und dabei erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zum Ausdruck gebracht. Dies betrifft zum einen die Gleichbehandlung von Verwandten wie Geschwister, Nichten und Neffen einerseits und Fremden andererseits bei der Erbschaftsteuerbelastung, welche seit dem 1. Januar 2010 wieder rückgängig gemacht worden ist. Zum anderen betreffen die Zweifel aber auch die umfangreichen Möglichkeiten für Erwerber betrieblichen Vermögens, dieses bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gänzlich erbschaft- und schenkungsteuerfrei zu erhalten.
Im Streitfall soll der Neffe eines im Januar 2009 Verstorbenen für den Erwerb eines Bankguthabens i. H. v. knapp 52.000 Euro etwa 10.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Das Finanzamt hatte diesen Betrag unter Berücksichtigung des für Erwerber der Steuerklasse II geltenden Freibetrages von 20.000 Euro und unter Ansatz des zum Zeitpunkt der Erbschaft geltenden Steuersatzes von 30 Prozent festgesetzt, wogegen der Erbe sich mit seiner Klage wendet. In erster Instanz unterlag der Kläger. Im Revisionsverfahren soll nun das BMF Stellung nehmen.
Der BFH weist in seinem Beschluss darauf hin, dass die im Jahr 2009 geltende Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III verfassungswidrig sein könnte. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Begünstigungen für betriebliches Vermögen (§ 19 i. V. m. § 13a und b ErbStG) deshalb verfassungswidrig sind, weil die Vorschriften es zulassen, dass Vermögen jeder Art und in jeder Höhe erbschaft- und schenkungsteuerfrei erworben werden kann, wenn der Erblasser/Schenker eine geeignete Gestaltung wählt, ohne dass es dabei auf eine Gemeinwohlbindung oder Gemeinwohlverpflichtung des Vermögens ankomme.
Hinweise
Erwerber der Steuerklasse II können, sofern sie Vermögen im Jahre 2009 erworben haben, Steuerfestsetzungen unter Berufung auf das genannte Verfahren beim BFH offen halten. Das Gleiche gilt für Erwerber von Immobilien und Geld, denn die Frage, ob die unterschiedliche Besteuerung von betrieblichem und sonstigem Vermögen rechtmäßig ist, ist ebenfalls Teil des beim BFH jetzt anhängigen Verfahrens. Sollte der BFH zu dem Ergebnis kommen, dass die Privilegierung von Betriebsvermögen, beispielsweise gegenüber privatem Immobilienvermögen, verfassungswidrig ist, wird es diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen
