Verkehrsrecht

News Februar 2009

 

Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Motorrad ohne Schutzhelm

1. Der Beweis des ersten Anscheins lässt den Schluss zu, dass sich die Kopfverletzungen nach einem Motorradunfall hätten vermeiden lassen, wenn ein Helm getragen worden wäre.

2. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte einen großen Kopfumfang hat und Brillenträger ist, entbindet ihn nicht von der Helmpflicht.

(Aus den Gründen: ...Der Geschädigte hat objektiv gegen § 21 a Abs.2 S.1 StVO ver stoßen. Er ist ohne Schutzhelm gefahren und hat deshalb die Sorg falt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich war, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Dieser Verstoß hat die schweren und tödlichen Verletzungen verursacht. Im Streitfall spricht in der Tat der Beweis des ersten Anscheins für einen solchen Ursachenzusammenhang. Allerdings kann es im Einzelfall für einen Kraftradfahrer unzumutbar sein, mit einem Schutzhelm zu fahren. Einen für seine Kopfgröße passenden Helm hatte er jedoch gefunden...).